Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine

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compensation des risques contre deux jusqu'à présent (un provisoire et un définitif),

que l’on passera à deux paiements annuels (un acompte et un payement définitif) au

lieu de trois, que plusieurs notions et formulations utilisées dans l'ordonnance seront

mieux définies, et que l'explication du calcul de la compensation sera plus détaillée

qu'actuellement, le PS salue le présent projet. Il s’attend ainsi d’une part à une

diminution des frais administratifs, et d’autre part, à une réduction des risques d'erreurs

par la simplification et la clarification de tout le processus.

Mangels direkter Betroffenheit verzichtet der Verband auf eine Stellungnahme. Schweiz.

Arbeitgeberverband Das kf weist auf seine Bemerkungen und Feststellungen bezüglich dieser Thematik in Konsumenten der Vernehmlassung zu dieser Veerordnung hin. Das kf geht davon aus, dass die forum Versicherer durch diese Änderung, die Versicherten dann gleich behandeln werden.

Auch die Prämienkalkulation sollte dadurch vereinfacht und den Versicherten korrekt

weitergegeben werden. Die Vereinfachung, die diese neue Methode der Berechnung

des Risikoausgleichs impliziert, ist zu begrüssen.

Der Verband verzichtet aus Kapazitätsgründen und trotz der unbestrittenen Bedeutung Schweiz. der Vorlage auf eine Eingabe. Städte-

verband Der Vorschlag enthält in Bezug auf die Durchführung des_Risikoausgleichs folgende GE KVG wesentliche Änderungen:

- Das bisher zweistufige Verfahren (provisorischer und definitiver Risikoausgleich)

wird durch ein einstufiges Verfahren ersetzt;

- Wegfall der nachträglichen Erzeugung des Nullsummenspiels. Die Erzeugung des

Nullsummenspiels ist direkt in der einstufigen Berechnung des Risikoausgleichs

"integriert";

- Andere Ermittlung der Akontozahlung;

- Schlusszahlungen des Risikoausgleichs neu am 15. August bzw. 15. September

des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres.

Die GE KVG geht davon aus, dass diese Änderungen bei der Durchführung des

Risikoausgleichs durch die Gemeinsame Einrichtung KVG grundsätzlich zu keinen

grösseren Problemen führen würden.

Liquiditätsprobleme bei Krankenversicherern GE KVG Probleme sieht die GE KVG insbesondere in Bezug auf die im Vorschlag festgelegten

Risikoausgleichszahlungen, welche aus ihrer Sicht zu Liquiditätsproblemen bei den

Versicherern führen können.

Im geltenden Risikoausgleich sind für das Ausgleichsjahr (Jahr t) folgende Zahlungen

zu leisten:

Zahlung Zahlungstermin Akontozahlung

- In Risikoausgleich 15.02.201(t)

- Aus Risikoausgleich 15.03.201(t)

Provisorischer Risikoausgleich

- In Risikoausgleich 15.08.201(t)

- Aus Risikoausgleich 15.09.201(t)

Definitiver Risikoausgleich

- In Risikoausgleich 15.11.201(t+1)

- Aus Risikoausgleich 15.12.201(t+1)

Im Vorschlag betragen die Akontozahlungen, welche wie bisher am 15. Februar bzw.

15. März des Ausgleichsjahres zu leisten sind, neu die Hälfte der Risikoabgabe oder

des Ausgleichsbeitrages des Risikoausgleichs für das vorletzte Kalenderjahr vor dem

Ausgleichsjahr. Im geltenden Risikoausgleich betragen die Akontozahlungen ein Drittel

der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des provisorischen Risikoausgleichs

für das vor dem Ausgleichsjahr liegende Kalenderjahr.