Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine
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Februar des Jahres t eine Akontozahlung in den Risikoausgleich des Jahres t leisten. Auch gemäss der geltenden VORA muss ein abgabepflichtiger Versicherer, welcher im Jahr t-1 aufgelöst wurde, am 15. Februar des Jahres t noch eine Akontozahlung in den Risikoausgleich für das Jahr t leisten. Die Rückzahlung des entsprechenden Betrages an den entsprechenden Versicherer erfolgt jedoch bereits am 15. September des Jahres t (im Rahmen des provisorischen Risikoausgleichs für das Jahr t).
Auf der Basis der Bestimmungen des Vorschlags erfolgt die Rücküberweisung jedoch erst am 15. September des Jahres t+1. Aufgrund dieser späten Rücküberweisung besteht eine erhöhte Gefahr, dass aufgelöste Krankenversicherer die Akontozahlung nicht leisten und die Gemeinsame Einrichtung KVG die Akontozahlungen an die Krankenversicherer entsprechend kürzen muss.
Art. 12 Abs. 6
Die Bestimmungen über die Vergütungszinsen (Art. 12 Abs. 7 geltende VORA) sind im GE KVG VORA-Entwurf in Art. 12 Abs. 6 verschoben. Art. 12 Abs. 7 muss somit aufgehoben werden.