Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine

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entsprechenden Bestimmung hat in der Vergangenheit des Öfteren zu langwierigen Diskussionen zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Treuhandkammer über den Inhalt des Berichts sowie das Ausmass und Niveau der durchzuführenden Prüfungshandlungen geführt. Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat sich jedoch immer mit ihren Vorstellungen über den Inhalt des Berichts durchgesetzt.

Der Bericht für den Risikoausgleich 2012 wurde im Sommer 2012 zusammen mit der Treuhand-

Kammer Gemeinsamen Einrichtung KVG und dem BAG diskutiert, leicht modifiziert und schlussendlich zur Zufriedenheit aller Beteiligten verabschiedet.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG und das BAG haben mit der Treuhand-Kammer zusammen den Inhalt des neuen Revisionsberichts besprochen und ihre Anforderungen / Anliegen der zu beachtenden Prüfpunkte sind vollumfänglich in den Bericht eingeflossen. Die Zusammenarbeit und Koordination zwischen dem Berufsstand der Revisoren, dem BAG sowie der Gemeinsame Einrichtung KVG hat gezeigt, dass der Austausch zwischen diesen Gremien auch ohne gesetzliche Regelung gewährleistet ist.

Für die Formulierung von Berichten bestehen berufsständische, nationale und internationale, Vorschriften, die von allen Prüfgesellschaften einzuhalten sind. Dabei können selbstverständlich verschiedene Meinungen über den Inhalt bzw. die durchzuführenden Prüfungen berücksichtigt werden. Die Formulierung des Berichtes muss jedoch aufgrund der berufspezifischen Vorschriften den Prüfgesellschaften vorbehalten bleiben.

Die Treuhand-Kammer schlägt deshalb vor, dass dieser Absatz 1 entweder überhaupt nicht in die VORA aufgenommen, oder wie folgt formuliert wird:

„Das BAG kann Weisungen über die durch die Revisionsstelle vorzunehmenden Prüfungen erlassen“.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Der Kanton TG bedauert, dass die Abschlussrechnung jeweils erst im dritten Jahr TG (2015) für das Ausgleichsjahr (2012) erfolgt. Die korrekte Datenlieferung und Berechnung scheint jedoch keine raschere Abwicklung zuzulassen.

Veraltete Datenbasis für Akontozahlung GE KVG Im Vorschlag beträgt die Akontozahlung für das Ausgleichsjahr (Jahr t) neu die Hälfte der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des Risikoausgleichs für das vorletzte Kalenderjahr vor den Ausgleichsjahr (Jahr t-2). Der Risikoausgleich für das Jahr t-2 wird auf der Basis der durchschnittlichen Nettoleistungen des Jahres t-3 sowie der Versichertenbestände des Jahres t-2 berechnet. Die Akontozahlung basiert somit auf "veralteten" Daten. Dies ist aus unserer Sicht insbesondere problematisch, da eine "Korrektur" der Auswirkungen dieser veralteten Daten auf die Risikoausgleichszahlungen erst im Rahmen der Schlusszahlungen des Risikoausgleichs, welche am 15. August bzw. 15. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres (t+1) zu leisten sind, erfolgt. Im geltenden Risikoausgleich erfolgt dagegen bereits im Ausgleichsjahr über die Zahlungen des provisorischen Risikoausgleichs eine Annäherung an die Situation des Ausgleichsjahres.

Die veraltete Datenbasis für die Berechnung der Akontozahlungen hat insbesondere nachteilige Auswirkungen, wenn Versicherer starke Veränderungen ihres Versichertenbestandes aufweisen und/oder sich die Durchschnittskosten in den einzelnen Risikogruppen seit dem massgebenden Kalenderjahr stark verändert haben.

Akontozahlung von aufgelösten Krankenversicherern GE KVG Im Vorschlag beträgt die Akontozahlung für das Ausgleichsjahr (Jahr t) die Hälfte der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des Risikoausgleichs für das Jahr t-2. Wird ein Versicherer, welcher eine Zahlung in den Risikoausgleich für das Jahr t-2 leisten musste, im Jahr t-1 aufgelöst, so muss er gemäss dem Vorschlag trotzdem am 15.