Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine
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Zu den einzelnen Artikel und Absätzen / résultats par article et alinéa
Art. 2a Abs. 2
Gemäss Art. 2a Abs. 2 VORA wird ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim in der GE KVG Schweiz nach Art. 39 KVG berücksichtigt, sofern für den Aufenthalt Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht wurden.
Nach Absprache mit dem BAG hat die Gemeinsame Einrichtung KVG ihren Leitfaden
mit der Weisung ergänzt, wonach auch ein Aufenthalt in einem Vertragsspital nach
Art. 49a Abs. 4 KVG zu berücksichtigen ist.
Art. 2a Abs. 2 VORA sollte ebenfalls entsprechend ergänzt werden.
Art. 2a Abs. 4
Art. 2a Abs. 4 VORA legt fest, wie ein über den Jahreswechsel stattfindender Aufenthalt GE KVG in der Datenlieferung zu berücksichtigen ist. Nicht klar ist jedoch, welchem Kalenderjahr
ein Aufenthalt während der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar zuzuteilen ist.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat deshalb ihren Leitfaden mit folgender Weisung
ergänzt:
"Die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar wird jeweils dem "alten" Jahr
zugerechnet."
Art. 2a Abs. 4 VORA sollte ebenfalls entsprechend ergänzt werden.
Art. 3
La terme "prestation nette" est effectivement plus précis que l'ancien terme "coût", VD leqie peut englober d'autres postes comptables tels que les frais administratifs, et de ce
fait préter à confusion.
Art. 4 Abs. 3
Gemäss Art. 4 Abs. 3 VORA sind bei neuen Versicherern die Versichertenbestände bei GE KVG Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend,
bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen. Auf der Basis dieser Bestimmung können im
geltenden Risikoausgleich neue Versicherer bereits im provisorischen Risikoausgleich
berücksichtigt werden. Im Vorschlag wird auf die Durchführung des provisorischen
Risikoausgleichs verzichtet. Wir sind deshalb der Meinung, dass Art. 4 Abs. 3 VORA
aufgehoben werden kann.
Art. 6
Dans un souci de cohérence terminologique et afin de respecter la teneur de la base VD légale fédérale, nous proposons de remplacer le terme "groupe(s) de risques" par
"groupe(s) de risque", qui semble plus adéquat, avec emplacemets suivants: alinéa 1
(deux fois), alinéa 2 lettre a et b, alinéa 4, alinéa 5.
Art. 6 Abs. 1
Da die Risikogruppen ja eigentlich im laufenden Jahr gebildet werden, schlagen sas santésuisse,
Helsana