Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/5: Revisione dell'ordonanza del 12 avrile 1995 sulla compensazione dei rischi nell'assicurazione malattie (OCoR) · 16 pagine

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Zu den einzelnen Artikel und Absätzen / résultats par article et alinéa

Art. 2a Abs. 2

Gemäss Art. 2a Abs. 2 VORA wird ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim in der GE KVG Schweiz nach Art. 39 KVG berücksichtigt, sofern für den Aufenthalt Leistungen aus der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht wurden.

Nach Absprache mit dem BAG hat die Gemeinsame Einrichtung KVG ihren Leitfaden

mit der Weisung ergänzt, wonach auch ein Aufenthalt in einem Vertragsspital nach

Art. 49a Abs. 4 KVG zu berücksichtigen ist.

Art. 2a Abs. 2 VORA sollte ebenfalls entsprechend ergänzt werden.

Art. 2a Abs. 4

Art. 2a Abs. 4 VORA legt fest, wie ein über den Jahreswechsel stattfindender Aufenthalt GE KVG in der Datenlieferung zu berücksichtigen ist. Nicht klar ist jedoch, welchem Kalenderjahr

ein Aufenthalt während der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar zuzuteilen ist.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat deshalb ihren Leitfaden mit folgender Weisung

ergänzt:

"Die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar wird jeweils dem "alten" Jahr

zugerechnet."

Art. 2a Abs. 4 VORA sollte ebenfalls entsprechend ergänzt werden.

Art. 3

La terme "prestation nette" est effectivement plus précis que l'ancien terme "coût", VD leqie peut englober d'autres postes comptables tels que les frais administratifs, et de ce

fait préter à confusion.

Art. 4 Abs. 3

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VORA sind bei neuen Versicherern die Versichertenbestände bei GE KVG Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend,

bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen. Auf der Basis dieser Bestimmung können im

geltenden Risikoausgleich neue Versicherer bereits im provisorischen Risikoausgleich

berücksichtigt werden. Im Vorschlag wird auf die Durchführung des provisorischen

Risikoausgleichs verzichtet. Wir sind deshalb der Meinung, dass Art. 4 Abs. 3 VORA

aufgehoben werden kann.

Art. 6

Dans un souci de cohérence terminologique et afin de respecter la teneur de la base VD légale fédérale, nous proposons de remplacer le terme "groupe(s) de risques" par

"groupe(s) de risque", qui semble plus adéquat, avec emplacemets suivants: alinéa 1

(deux fois), alinéa 2 lettre a et b, alinéa 4, alinéa 5.

Art. 6 Abs. 1

Da die Risikogruppen ja eigentlich im laufenden Jahr gebildet werden, schlagen sas santésuisse,

Helsana