Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Die Kantone übernehmen mit ihrer Genehmigungs- und subsidiären Festsetzungskompetenz und -pflicht eine hoheitliche Aufsichtsfunktion, welche vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann.

Durch die geplante lnterventionsmöglichkeit des Bundes würde die bestehende Kompetenzaufteilung zwischen Bund, Kantonen und Leistungserbringern betr. Tarife tangiert.

Ein Eingriff des Bundes in die bestehende Kompetenzordnung ist systemwidrig.

Es wird daher beantragt, zur Verhinderung von Systemwidrigkeiten die in der Vorlage

vorgesehene Kompetenz des Bundesrates auf die Kantone zu übertragen und Art. 55b KVG wie folgt zu ändern:

1[…], so kann der Kanton (statt der Bundesrat) durch eine Verordnung die nach Artikel

46 Absatz 4 genehmigten oder nach Artikel 47 festgesetzten Tarife dieses Kantons um höchstens 10 Prozent senken.

2 Dabei berücksichtigt er das kantonale Kostenniveau sowie besondere Um-

stande, namentlich die Umsetzung von Artikel 40a und die Verschiebung von

Behandlungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich. (Vor

dem Erlass oder der Verlängerung der Verordnung hört er den betreffenden

Kanton an und streichen)

ln den Erläuterungen zu Art. 55b Abs. 3 KVG (Seite 18) wird zudem auf Art. 40a Abs. 3 KVG verwiesen. Diese Bestimmung regelt jedoch nur, dass innerhalb einer Frist die Tätigkeit zulasten der OKP aufgenommen werden muss. Unseres Erachtens müsste an

dieser Stelle jedoch auf Art. 40a Abs. 1 KVG oder allgemein auf die Massnahmen nach Art. 40a KVG verwiesen werden.

Schliesslich lehnt die Standeskommission auch die Interventionsmöglichkeiten des Bun- AI des im Bereich der Tarife vollumfänglich ab. Die Festlegung der Tarife ist in erster Linie Sache der Tarifpartner und die Kantone übernehmen mit ihrer Genehmigungs- und subsidiären Festsetzungskompetenz und -pflicht eine hoheitliche Aufsichtsfunktion, welche vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Interventionsmöglichkeit für den Bund scheint uns nicht angezeigt. Die beste-

hende Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund (Bundesverwaltungsgericht),

Kantonen und Leistungserbringern im Bereich der Tariffindung würde damit verletzt und das Verfahren nochmals verkompliziert.

Eine Regelung, wonach der Bundesrat die Kompetenz erhalten soll, bei überdurch- SG schnittlicher Kostenentwicklung über Tarifsenkungen zu entscheiden, lehnt die Regie-

rung ab. Die Festlegung der Tarife ist in erster Linie Sache der Tarifpartner, die Kantone übernehmen mit ihrer Genehmigungs- und subsidiären Festsetzungskompetenz und -

pflicht (neue Spitalfinanzierung) eine hoheitliche Aufsichtsfunktion, welche vom Bundesverwaltungs-gericht überprüft werden kann. Es erscheint deshalb nicht angezeigt, dass im Bereich der ambulanten Tarife eine zusätzliche Interventionsmöglichkeit für den

Bund geschaffen wird. Neben der Tatsache, dass mit einer solchen Massnahme die bestehende Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund (Bundesverwaltungsge-

richt), Kantonen und Leistungserbringern im Bereich der Tariffindung verletzt würde, ist der Vorschlag aus Sicht der Umsetzbarkeit problematisch: Die Ausgangslage (Berechnungsbasis) der einzubeziehenden Kosten pro versicherte Person in den Kantonen ist

sehr unterschiedlich. Die alleinige Berücksichtigung des Kostenwachstums (ohne Be-

rücksichtigung der Ausgangs-basis) zur Beurteilung des Interventionsbedarfs ist daher keinesfalls angemessen. Zudem liegen die Gründe für eine Kostensteigerung nicht al-

lein in der Ausgestaltung des Angebots (welches durch eine Tarifsenkung beeinflusst

werden soll), sondern können sehr vielfältig sein, so beziehen beispielsweise ältere Personen, Personen in Einpersonenhaushalten und Personen in der Stadt gegenüber der

Landbevölkerung mehr Gesundheitsleistungen.

Artikel 55b

Streichen

cf. CDS + Die in Art. 55b vorgeschlagene Regelung lässt ausser Acht, dass eine Tarifre- GR duktion unmittelbar zu einer Einnahmen- beziehungsweise Einkommens-/Lohnreduktion bei den Leistungserbringern beziehungsweise bei ihrem Personal führen oder mittelbar