Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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Nous estimons qu’il faudrait suivre la même procédure que celle en vigueur dans les NE
cantons pour les autorisations de pratique en matière de police sanitaire.
Le Comité directeur de la CDS propose de supprimer les compléments dans l’art. 53 CDS/GDK + concernant les recours contre les décisions des gouvernements cantonaux en relation OW, GL, AR, avec le pilotage des soins ambulatoires. Le Comité directeur de la CDS craint sinon des FR, SH, JU, problèmes d’exécution considérables et une charge administrative supplémentaire éle- BE, BL, NE vée qui pourraient rendre impossible une mise en oeuvre efficace des mesures par les
cantons.
Proposition ad art. 53 al.1 : supprimer les modifications.
Der Vorstand der GDK beantragt, die Ergänzungen in Art. 53 betreffend Beschwerden
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen in Zusammenhang mit der Steuerung der
ambulanten Versorgung zu streichen. Der Vorstand der GDK befürchtet ansonsten er-
hebliche Vollzugsprobleme und einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand, wel-
che eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der Massnahmen durch die Kantone
verunmöglichen könnten.
Antrag zur Art. 53 Abs.1: Änderungen streichen
Vorschlag FMH FMH
… über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:
e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach den Artikeln 39, 40a und 40b ist die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ge-
gen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b soll auch in Zukunft zugelassen sein. Im Gegen-
satz zu Fragen der Spitalplanung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrich-
tungen des Kantons betreffen oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder
diese zumindest mitfinanziert, geht es bei Beschwerden gegen Planungsmassnahmen
im ambulanten Bereich um Planungen, welche Private in ihrer Existenz als kleine oder
mittlere Unternehmungen betreffen.
Wenn schon nur eine Beschwerdeinstanz zuständig ist und die Weiterzugsmöglichkeit
an das Bundesgericht nicht besteht oder wesentlich eingeschränkt ist, so muss durch
das Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Überprüfung mit voller Kognition erfolgen
können.
Keine Bemerkungen. Hausärzte
Schweiz
Abs. 1, anpassen: „… nach den Artikeln 39, 40a, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, H+
51, 54…“
Eine allfällige Zulassungsbeschränkung kann juristisch beim BVG angefochten werden, VSAO + VSAO wobei hier die volle Kognition gefordert wird. (…) SG/AR/AI +
VSAO-ZH Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.
Die Rüge der Angemessenheit soll weiterhin möglich sein (volle Kognition). Die Be-
schwerden betreffen Private in ihrer Existenz als kleine oder mittlere Unternehmungen,
weshalb deren Angemessenheit vom Gericht geprüft werden soll.
Wir beantragen, die Rüge der Angemessenheit bei Beschwerden an das Bundesverwal- BEKAG tungsgericht gegen Beschlüsse nach Art. 40a und 40b zuzulassen und die Beschrän-
kung auf die Prüfung der Rechtmässigkeit bezüglich der Beschlüsse nach Art. 40a und
40b im Art. 53 Abs. 2 lit. E wieder zu streichen. Im Gegensatz zu Fragen der Spitalpla-
nung nach Art. 39, welche im wesentlichen grosse Einrichtungen des Kantons betreffen
oder Einrichtungen, an denen der Kanton beteiligt ist oder diese zumindest mitfinanziert,