Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist eine kantonale Aufgabe, im Rahmen der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für
die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden. Appenzell Ausserrhoden
hat darauf verzichtet auf das ambulante Angebot mittels Zulassungsbeschränkungen
Einfluss zu nehmen. Dagegen hat der Kanton mit mehreren Massnahmen die Rahmenbedingungen für Grundversorgerinnen und Grundversorger verbessert. Es ist nicht not-
wendig, dass alle Kantone gleich handeln müssen, zumal die Ausgangslage in den Kantonen auch unterschiedlich ist.
Der Regierungsrat stellt fest, dass für die Massnahmen unter dem Gliederungstitel „1a,
Massnahmen bei Über- und Unterversorgung im ambulanten Bereich“ die Wahlfreiheit
gewährleistet ist. (...)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden stimmt der Schaffung einer gesetzli-
chen Grundlage für die freiwillige Intervention der Kantone bei bestehender Unter- oder
Überversorgung im ambulanten Bereich unter Vorbehalt der Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zu. Die Regelungen betreffend Interventionsmöglichkeit des
Bundes im Bereich der Tarife lehnt der Regierungsrat strikt ab.
Die Standeskommission hat die Vorlage geprüft. Sie befürwortet grundsätzlich Interven- AI tionsmöglichkeiten der Kantone zur Steuerung der ambulanten Versorgung. Zukünftige
Interventionsmöglichkeiten der Kantone sollten aber auf jeden Fall als „Kann-Formulie-
rungen“ gesetzlich verankert werden, damit es den Kantonen freisteht, entsprechende
Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist Sache der Kantone, im Rahmen der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit sie steuernd auf
das ambulante Angebot Einfluss nehmen wollen.
Wir begrüssen, dass mit der vorgeschlagenen Änderung die Kantone die Kompetenz er- SG halten, ihren Bedürfnissen entsprechend gezielt eine Über- oder Unterversorgung im
ambulanten Gesundheitswesen zu vermeiden. Mit dem vorgeschlagenen Weg wird ein
problembezogenes Eingreifen ermöglicht und eine Überregulierung in Fällen verhindert,
in denen die Umstände kein Eingreifen erfordern.
Mit der vorliegenden Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage für die Einflussnahme von GR Bund und Kantonen auf die Entwicklung des ambulanten Versorgungsangebotes ge-
schaffen werden. Damit sollen auch die per 1. Juli 2013 wiedereingeführten, bis Mitte
2016 befristet geltenden Bestimmungen zur Zulassungsbeschränkung durch eine definitive gesetzliche Regelung abgelöst werden.
Die Regierung des Kantons Graubünden hat sich in den bisherigen Diskussionen zu einer Steuerung des ambulanten Versorgungsangebotes immer dafür ausgesprochen,
dass allfällige Interventionsmöglichkeiten der Kantone in jedem Fall als „Kann-Formulierung“ gesetzlich verankert werden und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, ent-
sprechende Massnahmen zu ergreifen oder nicht. Es ist Sache der Kantone, im Rah-
men der föderalistischen Prinzipien eigenständig und in ihrer grundsätzlichen Verant-
wortung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit sie
steuernd auf das ambulante Angebot Einfluss nehmen wollen oder nicht. Wir unterstüt-
zen die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen bei Überversorgung von der Be-
schränkung der Zulassung von Leistungserbringern entsprechend nur unter der Bedin-
gung, dass die Kantone frei sind, die Massnahmen in der Praxis auch tatsächlich anzu-
wenden oder nicht. (...)
Obwohl nicht Gegenstand des Revisionsentwurfs, möchten wir gleichwohl darauf hin-
weisen, dass die wichtigste Massnahme gegen die ärztliche Unterversorgung die Erhö-
hung der Ausbildungszahlen an den Universitäten darstellt und dass sich der Bund diesbezüglich verstärkt finanziell engagieren sollte.
Der zurzeit geltende und von den Kantonen teilweise umgesetzte Zulassungsstopp für AG Ärztinnen und Ärzte, die in Praxen, Einrichtungen oder im ambulanten Bereich von Spi-
tälern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, läuft am 30.
Juni 2016 aus. Mit der vorliegenden KVG Teilrevision soll eine Anschlusslösung in Kraft gesetzt werden, die sich auf sämtliche Leistungserbringer zulasten der obligatorischen