Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Absolventen des Medizinstudiums, um die Dienstleistung des Unispitals aufrechterhal-

ten zu können.

Die rein zahlenmässige Steuerung der Ärzte verkennt die erheblichen Unterschiede in

der verfüg-baren Arbeitszeit. Viele jüngere Ärztinnen und Ärzte nehmen familiäre Pflich-

ten wahr und können viel weniger Wochenstunden für die Patientenversorgung einset-

zen als die jetzt ausscheiden-de Generation. Die Definition der Überkapazitäten fehlt.

Die Behauptung im Bericht «Die Steuerung der Zulassungen wird einen Rückgang oder

zumindest eine Stabilisierung der Kosten bewirken» wird nicht durch Studien belegt.

Sinnvolle Qualitätskriterien sind: Arbeit während mindestens drei Jahre an einer aner-

kannten schweizerischen Weiterbildungsstätte (vgl. Vorschlag FMH bei Art. 40a Abs. 5);

erfolgreiches Bestehen einer standardisierten Sprachprüfung in einer Landessprache

(vgl. Bemerkung FMH betreffend dieses noch in die Revision einzubauenden Anforde-

rungskriteriums).

Zu Abs. 1

Der Absatz ist zu ergänzen. Aus Gleichbehandlungsgründen zu den selbständig und in

Einrichtungen nach Art. 36a KVG praktizierenden Ärztinnen und Ärzte ist es notwendig,

dass auch Ärztinnen und Ärzte, die ambulant in einem Spital tätig sind, unter die Zulas-

sungsbeschränkung fallen (siehe die Ausführungen unter Art. 39 Abs. 1bis KVG). Die

Maximaldauer der Beschränkung ist gesetzlich zu befristen, damit der Kanton die Not-

wendigkeit dieser Massnahme periodisch überprüft.

Es ist zentral, dass die Kantone - und nicht der Bund - für die Steuerung der Zulassun- Hausärzte gen zuständig sind. Unseres Erachtens wäre jedoch eine je nach Region über die Kan- Schweiz tonsgrenzen hinausgehende Planung wichtig, weshalb dieses Kriterium als Verpflich-

tung der Kantone, bei der Planung regionale bzw. überregionale Gegebenheiten zu be-

rücksichtigen, noch erwähnt werden soll.

andere Inhalte, nämlich: H+, VZK

Das Gesetz definiert aus Qualitätsgründen und im Sinne der Gleichbehandlung einheitli-

che Kriterien für alle Leistungserbringer gemäss Art. 36 bis 39 KVG:

Notwendige fachliche Voraussetzungen (Aus- und Weiterbildung)

Notwendige sprachliche Voraussetzungen

Allfällige Vorgaben an Strukturen (Radiologiegeräte, Labor, usw.), Prozesse (z.B. Doku-

mentationspflichten, Medikation) und Messungen (z.B. Qualab, Patientenzufriedenheit)

Notfallversorgung (Pflicht zur Teilnahme oder Ersatzabgabe)

Pflicht zum Führen eines elektronischen Patientendossiers gemäss geplantem Gesetz

zum elektronischen Patientendossier

Lieferung der Kosten- und Leistungsdaten an die zuständigen Tariforganisationen (z.B.

TARMED Suisse) zur ständigen Pflege und Aktualisierung der Tarife (analog Regelung

SwissDRG im stationären Bereich)

Pflicht zum Erteilen von ärztlichen Weiterbildungen (Betreuung von Assistenzärzten o-

der Ersatzabgabe).

Um die Aus- und Weiterbildung nicht zu gefährden, sind Leistungen von Ärztinnen und

Ärzten ohne die entsprechenden Facharzt-Titel und sprachlichen Voraussetzungen un-

ter Aufsicht abrechenbar.

Falls sich bei einzelnen Leistungen nachweislich Qualitäts- oder Versorgungsprobleme

zeigen, können dafür spezifische Bedingungen formuliert werden, insbesondere:

Erhöhte Anforderungen an die notwendige Qualifikation und Dokumentation bei beson-

ders heiklen Leistungen

Dokumentation der Notwendigkeit, Teilnahme an Register, Second Opinion oder Kos-

tengutspracheverfahren bei umstrittenen Leistungen

Unterstützungsmassnahmen für fehlende Leistungen.