Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Schliesslich wirkt eine Teilrevision des KVG gegen eine Überversorgung in Anbetracht

des drohenden Ärztemangels und der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative

(MEI) widersprüchlich, irritierend und unangemessen.

(...)

Entgegen Art. 41 Abs. 1 KVG wird die freie Wahl der ambulanten Leistungserbringer be-

schnitten und die Versorgungsregionen nicht angemessen berücksichtigt.

(...)

Die vorliegende geplante Teilrevision des KVG betreffend Steuerung des ambulanten

Bereichs, insbesondere mittels einer Zulassungsbeschränkung, ist aus verfassungs-

rechtlichen Gründen abzulehnen. In der BV fehlt bisher jegliche Kompetenz des Bun-

desrates, eine längerfristige Zulassungsbeschränkung verfügen zu dürfen. Dem Bund

steht nach Art. 117 BV lediglich die Kompetenz zu, Vorschriften über die Krankenversi-

cherung zu erlassen, jedoch sind für die Gesundheitsversorgung selbst die Kantone zu-

ständig. Eine Einführung einer Kompetenz des Bundesrates zur Steuerung des ambu-

lanten Bereichs mittels Zulassungsbeschränkung erscheint PKS ohne entsprechende

Verfassungsänderung in rechtlicher Hinsicht verfassungswidrig. Zudem verstösst eine

Zulassungsbeschränkung auch gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV in Be-

zug auf die Ärzte. Auch aus diesen Gründen ist die Vorlage abzulehnen.

(...)

Aus bereits genannten Gründen lehnen die Privatkliniken Schweiz eine gesetzlich ver-

ankerte Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung im Falle einer Überversorgung aus-

drücklich ab. Es kann nicht angehen, dass die Zulassung neuer Leistungserbringer, da-

runter nicht nur Ärzte und Zahnärzte für Leistungen zulasten OKP, sondern auch Ein-

richtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte, Apotheker, Chiropraktiker, und

sogar Hebammen, Laboratorien, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Er-

nährungs- und Pflegefachpersonen u.a. durch die Kantone eingeschränkt werden dür-

fen.

Wir begrüssen, dass die Kantone die Zulassung an Bedingungen knüpfen können, sind SCG je-doch der Meinung, dass die Leistungserbringer, d.h. die Berufsgesellschaften in den

Entscheidungsprozess einzubeziehen sind.

Wir stehen einer differenzierten und den Bedürfnissen der Kantonen angepassten Be- SBV (ASMI) schränkung zur Zulassung positiv gegenüber, jedoch muss im Artikel der Begriff der

Überversorgung entweder zwingend definiert werden, oder es ist festzuhalten, dass die

Einschränkung durch den Kanton erst nach Anhörung der betroffenen Kreise erfolgen

kann. Der jetzige Art. 55a des KVG trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Zulas-

sung von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden kann, wobei der Bundesrat die

Kriterien für den Bedürfnisnachweis nach Anhörung aller betroffenen Kreise festlegen

kann und die Kantone die Hoheit über die Zulassung als ausführendes Organ haben.

Art. 40a KVG: Massnahmen bei Überversorgung: Zustimmung Spitex

Die Kantone müssen in ihrem Einflussgebiet bei der Steuerung des Zugangs zu den

medizinischen und pflegerischen Leistungen in die Marktmechanismen eingreifen kön-

nen, um entweder im gesamten Kanton oder in Teilen davon die Zulassung zur Tätigkeit

zu Lasten OKP einschränken zu können.

Verfassungswidrigkeit einer dauerhaften Zulassungssteuerung VSAO + VSAO

SG/AR/AI + Zudem muss festgehalten werden, dass das Bundesgericht in BGE 130 I 26ff. die Ver-

VSAO-ZH fassungsmässigkeit einer Einschränkung der Berufsausübung nur unter dem Aspekt der

begrenzten Zeitdauer der Massnahme akzeptiert hat. Der nun vorliegende Vorschlag

zur Zulassungssteuerung soll unbefristet gelten. Damit ist die Verfassungsmässigkeit

bei dieser Vorlage nicht gegeben. (...)

Verhinderung medizinischer Innovation

Der Zulassungsstopp verunmöglicht innovative Praxisprojekte wie sie heute viele ÄrztIn-

nen wünschen. Sie möchten sich frei zusammenschliessen und gemeinsam eine Praxis