Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Die Qualitätsvorgaben sichern einerseits die gute ambulante Versorgung und dienen an-

dererseits als Grundlage für eventuelle Massnahmen. Mit den heute vorliegenden Infor-

mationen sind allfällige Fehlversorgungen objektiv nicht zu begründen.

Überversorgung pharmaSuisse

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass einerseits eine Überversorgung als solche nicht

schädlich für die Bevölkerung ist und dass der in der Schweiz generell gewünschte

Wettbewerb nur beim Vorliegen einer gewissen Überkapazität funktionieren kann. Es ist

hier auch festzuhalten, dass ohne Vorliegen einer Unterversorgung die Kantone keine

Einrichtungen subventionieren dürften, die dann mit Wettbewerbsvorteilen das privat-

wirtschaftliche Angebot unlauter konkurrenzieren. Diese typischen Interessenkonflikte

werden im Bereich der Pharmazie zunehmend beobachtet. Immer öfter erteilen die Kan-

tone Spitalapotheken von öffentlichen Spitälern eine Bewilligung als öffentliche Apo-

theke, damit Erträge zusätzlich zu den DRGs erwirtschaftet werden. Das geschieht in

der Regel in Stadtzentren, die bereits mit öffentlichen Apotheken bestens versorgt sind.

Damit die Kantone berechtigt werden, auf Ebene der ambulanten Versorgung zu inter-

venieren, sollten solche Schlupflöcher (Umgehung der DRG’s) zuerst behoben werden.

Normaler Weise reguliert sich ein übersättigter Markt von selbst durch Preissenkungen

und Elimination der schwachen Anbieter. Im Gesundheitswesen aber herrscht kein freier

Markt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen für Sicherheit, Qualität, Ethik und

Zugang für alle sorgen. Infolge der Besonderheit des Gutes „menschlichen Gesundheit“

können im Gesundheitswesen die Mechanismen der Nachfrage und des Angebots nicht

einfach unreguliert wirken. Das führt aber als negative Auswirkung dazu, dass die

selbstregulierenden Mechanismen des Marktes unter diesen Bedingungen nicht funktio-

nieren.

Ein staatlicher Eingriff bei einer Überversorgung ist somit aus Sicht von pharmaSuisse

berechtigt und KVG relevant, wenn diese Überversorgung nachweislich zu einem Kos-

tenwachstum ohne Mehrwert zu Lasten der Prämienzahler führt.

Die vorliegende Vorlage schlägt als Massnahmen vor, dass – unter Wahrung der

Rechte der bereits zugelassenen Leistungserbringer – die Kantone neue Zulassungen

zu Lasten der OKP einschränken könnten. Dies entspricht der Einführung einer Bedürf-

nisklausel für die Leistungserbringer. Diese Interventionsart kann positiv sein, wenn sie

bezweckt, den Wettbewerb zwischen Leistungserbringern auf Qualitätsebene zu behal-

ten und einen destruktiven, zu unethischen Verhalten führenden Wettbewerb zu verhin-

dern. Diese Massnahme könnte sich ebenfalls positiv auswirken, wenn sie neue Leis-

tungserbringer dazu motiviert, sich eher in einer unterversorgten Region niederzulassen.

Wenn sie aber dazu führt, dass junge, besser ausgebildete Leistungserbringer vom

Markt ausgeschlossen werden, ist sie nicht akzeptabel und entspricht einer enormen

Verschwendung von öffentlichen Investitionen für die Aus- und Weiterbildung dieser

Leistungserbringer.

Als Fazit schlagen wir eher die Einführung eines Ausgleichsfonds vor, wie unter Kapitel

1 „Unterversorgung“ beschrieben.

Art. 40 a physioswiss

Antrag: Ersatzlose Streichung

Begründung: Im Bereich der Leistungserbringer nach Artikel 38 KVG droht auf lange

Sicht eine Unterversorgung, von Überversorgung kann keine Re-de sein. Regionale Zu-

lassungsbeschränkungen sind angesichts der Mobilität der Bevölkerung vollkommen

utopisch.

Die Begriffe Über- und Unterversorgung werden in der Vorlage weder definiert noch nä- PKS her erläutert. Es fehlen jegliche Messkriterien für eine Über- oder Unterversorgung. Dies

kann und wird von Kanton zu Kanton zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Es

besteht dadurch in der Vorlage eine grosse Unklarheit, die eine Ablehnung notwendig

macht.

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