Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die Qualitätsvorgaben sichern einerseits die gute ambulante Versorgung und dienen an-
dererseits als Grundlage für eventuelle Massnahmen. Mit den heute vorliegenden Infor-
mationen sind allfällige Fehlversorgungen objektiv nicht zu begründen.
Überversorgung pharmaSuisse
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass einerseits eine Überversorgung als solche nicht
schädlich für die Bevölkerung ist und dass der in der Schweiz generell gewünschte
Wettbewerb nur beim Vorliegen einer gewissen Überkapazität funktionieren kann. Es ist
hier auch festzuhalten, dass ohne Vorliegen einer Unterversorgung die Kantone keine
Einrichtungen subventionieren dürften, die dann mit Wettbewerbsvorteilen das privat-
wirtschaftliche Angebot unlauter konkurrenzieren. Diese typischen Interessenkonflikte
werden im Bereich der Pharmazie zunehmend beobachtet. Immer öfter erteilen die Kan-
tone Spitalapotheken von öffentlichen Spitälern eine Bewilligung als öffentliche Apo-
theke, damit Erträge zusätzlich zu den DRGs erwirtschaftet werden. Das geschieht in
der Regel in Stadtzentren, die bereits mit öffentlichen Apotheken bestens versorgt sind.
Damit die Kantone berechtigt werden, auf Ebene der ambulanten Versorgung zu inter-
venieren, sollten solche Schlupflöcher (Umgehung der DRG’s) zuerst behoben werden.
Normaler Weise reguliert sich ein übersättigter Markt von selbst durch Preissenkungen
und Elimination der schwachen Anbieter. Im Gesundheitswesen aber herrscht kein freier
Markt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen für Sicherheit, Qualität, Ethik und
Zugang für alle sorgen. Infolge der Besonderheit des Gutes „menschlichen Gesundheit“
können im Gesundheitswesen die Mechanismen der Nachfrage und des Angebots nicht
einfach unreguliert wirken. Das führt aber als negative Auswirkung dazu, dass die
selbstregulierenden Mechanismen des Marktes unter diesen Bedingungen nicht funktio-
nieren.
Ein staatlicher Eingriff bei einer Überversorgung ist somit aus Sicht von pharmaSuisse
berechtigt und KVG relevant, wenn diese Überversorgung nachweislich zu einem Kos-
tenwachstum ohne Mehrwert zu Lasten der Prämienzahler führt.
Die vorliegende Vorlage schlägt als Massnahmen vor, dass – unter Wahrung der
Rechte der bereits zugelassenen Leistungserbringer – die Kantone neue Zulassungen
zu Lasten der OKP einschränken könnten. Dies entspricht der Einführung einer Bedürf-
nisklausel für die Leistungserbringer. Diese Interventionsart kann positiv sein, wenn sie
bezweckt, den Wettbewerb zwischen Leistungserbringern auf Qualitätsebene zu behal-
ten und einen destruktiven, zu unethischen Verhalten führenden Wettbewerb zu verhin-
dern. Diese Massnahme könnte sich ebenfalls positiv auswirken, wenn sie neue Leis-
tungserbringer dazu motiviert, sich eher in einer unterversorgten Region niederzulassen.
Wenn sie aber dazu führt, dass junge, besser ausgebildete Leistungserbringer vom
Markt ausgeschlossen werden, ist sie nicht akzeptabel und entspricht einer enormen
Verschwendung von öffentlichen Investitionen für die Aus- und Weiterbildung dieser
Leistungserbringer.
Als Fazit schlagen wir eher die Einführung eines Ausgleichsfonds vor, wie unter Kapitel
1 „Unterversorgung“ beschrieben.
Art. 40 a physioswiss
Antrag: Ersatzlose Streichung
Begründung: Im Bereich der Leistungserbringer nach Artikel 38 KVG droht auf lange
Sicht eine Unterversorgung, von Überversorgung kann keine Re-de sein. Regionale Zu-
lassungsbeschränkungen sind angesichts der Mobilität der Bevölkerung vollkommen
utopisch.
Die Begriffe Über- und Unterversorgung werden in der Vorlage weder definiert noch nä- PKS her erläutert. Es fehlen jegliche Messkriterien für eine Über- oder Unterversorgung. Dies
kann und wird von Kanton zu Kanton zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Es
besteht dadurch in der Vorlage eine grosse Unklarheit, die eine Ablehnung notwendig
macht.
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