Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine

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sans prescription médicale.

Art. 40a : sks La SKS soutient la majorité qui veut laisser au Conseil fédéral et aux cantons la compé-

tence de gérer l’offre. Nous sommes opposés au projet de la minorité du Parlement qui

veut introduire la liberté de contracter pour les assureurs concernant le remboursement

des prestations effectuées par les infirmiers (ères) indépendants et à leur propre compte

sans prescription médicale.

Art. 40a ASPS

Wir lehnen den Minderheitsantrag ab, da es in keiner Weise akzeptabel ist, dass einzig

für die selbständigen Pflegefachpersonen der Kontrahierungszwang nicht gelten soll.

Wir fordern hingegen, dass die Kantone die Kompetenz erhalten, die Zulassung der

selbständigen Pflegefachpersonen in dem Ausmass zu regeln wie dies bereits für die

Bewilligungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (inkl. Kontra-

hierungszwang für alle Organisationen) gilt. Gemäss Art. 38 KVG hat der Bundesrat

dies ergänzend zu Art. 51 in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu

definieren.

Art. 40a curacasa Eine Minderheit schlägt eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs für Pflegefachper-

sonen vor mit dem Risiko, dass als Konsequenz Leistungen, die der Eigenverantwor-

tung der Pflegefachpersonen unterliegen, nicht mehr von den Krankenkassen vergütet

werden müssten, wohingegen dies für ärztlich delegierte Leistungen zwangsläufig der

Fall wäre. Es ist schwer zu begreifen, welchen Zweck die Minderheit hiermit verfolgt, da

die Anwendung dieser Bestimmung schwierig und für die Patienten unverständlich wäre

und die eigentlichen Ziele des Gesetzes damit zunichte gemacht würden. Ausser der

Tatsache, dass wir uns nicht vorstellen können, dass Pflegeleistungen nicht mehr obli-

gatorisch vom KVG vergütet werden, halten wir diesen Vorschlag für einen unangemes-

senen Angriff auf das Grundprinzip des Kontrahierungszwangs, das der Bevölkerung

wichtig und erwünscht ist.

CURACASA lehnt diesen Vorschlag ab.

Die FMH ist klar gegen die Aufhebung des Kontrahierungszwanges gegenüber der Ärz- FMH teschaft und die Aufhebung der Arztwahlfreiheit. Dafür setzt sich die FMH seit Jahren

ein. Dementsprechend ist die FMH auch klar gegen die Einführung der Vertragsfreiheit

im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zu Lasten

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. EArt. 40a KVG ist somit zu streichen

und dem Minderheitsantrag Bortoluzzi, de Courten, Parmelin ist nicht Folge zu leisten.

Art. 40a Abs. 1 und 2 (gemäss Minderheit) H+

Streichen

Weisen den Minderheitsantrag zu Art. 40a KVG, welcher die Einführung der Vertrags- KKA freiheit im Zusammenhang mit der Zulassung der Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zu

Lasten des KVG fordert, dezidiert zurück. Dies kann keine zielführende Lösung zur Si-

cherstellung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimierung in der Gesundheits-

versorgung sein

Zum Antrag der Minderheit. Schaffung eines Art. 40a (neu) pharmaSuisse pharmaSuisse lehnt die Einführung der Vertragsfreiheit generell ab. Dagegen schlagen

wir vor, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll und konsequent wäre, in einem Art. 40a(neu)

festzulegen, unter welchen Bedingungen eine Pflegefachperson als Leistungserbringer

anerkannt wird.

Art. 40a erscheint der SBV als konequente Folge der Möglichkeit zur selbständigen SBV/ASMI Rechnungsstellung. Somit ist ein solcher Artikel grundsätzlich unerlässlich. Dass hierbei

jedoch die gesamte Kompetenz an den Bundesrat delegiert wird, ist wiederum staatspo-

litisch problematisch. Bei einer Delegationsnorm müssten mehr Voraussetzungen als

diejenigen von Abs. 2 erwähnt werdern, namentlich die Frage der Berufsausübungsbe-

willigung, die mit dem GesBG geregelt wird. Fehlte dieser Verweis, könnte im extremfall

der Bundesrat die Voraussetzungen des GesBG mittels Verordnung übersteuern. Eben-

so erscheint es fraglich, ob die Vertragsfreiheit bzw. der Vertragszwang dem Enscheid

des Bundesrates überlassen wird. Im Sinne der Rechtssicherheit müsste auch dieser

Grundsatz im formellen Gesetz Einzug finden.