Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Als Vertreterin von 130 Privatkliniken lehnen wir die vorgeschlagene gesetzliche Aner- PKS kennung der Verantwortung der Pflege in der vorgeschlagenen Breite ab.

PKS erachten lediglich die Verankerung der Pflegefachpersonen als Leistungserbrin-

ger im Bereich der Langzeitpflege innerhalb von Pflegeinstitutionen als sinnvoll.

Die Delegation der Verantwortlichkeit von Arzt an Pflegende muss jedoch auch dort klar

definiert sein und bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen zuständigem Arzt und

dem Pflegepersonal rückgängig gemacht werden können. Es muss daher auch in die-

sem eingeschränkten Bereich eine klare Abgrenzung erfolgen von Härtefällen, die eine

höhere medizinische Autorität erfordern, gemacht werden.

Allgemeines : SBV/ASMI Dass die Pflegepersonen einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Gesundheits-

wesens beitragen, ist unbestritten. Ebenso wie die Tatsache, dass ihre Leistungen an-

gemessen gewürdigt und entsprechend honoriert werden sollen. In dieser Hinsicht ver-

weisen wir auf die Stellungnahme der SBV vom 7. April 2014 zum Gesundheitsberufe-

gesetz. Aufgrund der angepassten Ausbildung, scheint es nachvollziehbar, dass gewis-

se Kompetenzen, die bis anhin den Medizinalpersonen mit universitärer Aus- und Wei-

terbildung vorbehalten sind, delegiert werden. Diese Kompetenzerweiterung darf aber

weder dazu führen, dass der Arztberuf abgewertet oder unattraktiver wird, noch dass

damit versucht wird, die drohende Versorgungslücke zu schliessen. Weiter erachtet es

die SBV als problematisch und staatspolitisch heikel, dem Bundesrat derart weitrei-

chende Kompetenzen zuzugestehen, in Eigenregie und praktisch ohne Kontroll- und

Korrekturmöglichkeit einen Leistungskatalog festzusetzen oder einzuschränken. Min-

destens die Grundsätze sowie die groben Grenzen müssen in einem Gesetz im formel-

len Sinn festgelegt sein. Auch auf diesen Missstand hat die SBV in der Vernehmlassung

vom 7. April 2014 zum GesBG hingewiesen. Eine erneute Blankodelegation ist deshalb

abzulehnen. Zudem erachtet die SBV auch die Zulassungsvoraussetzungen als derzeit

ungenügend an. Das GesBG ist gegenwärtig noch nicht in Kraft, weshalb keine Grund-

lage vorhanden ist. Bevor sie nicht geschaffen ist, kann eine Frage über die Rech-

nungsstellung nicht sinnvoll beantwortet weren. Zu guter Letzt erachtet es die SBV als

höchst inkonsequent, wenn einerseits ein Zulassungsstopp mit dem Argument legiti-

miert wird, eine zunehmende Zahl an Leistungserbringern würde zu einer steigenden

Anzahl von Leistungen führen und andererseits genau die gleiche Tatsache wieder zu

relativieren, wenn es um Pflegeberufe geht.

Abschliessend möchte die SBV noch einmal mit Bezug auf die Stellungnahme zum

GesBG betonen, dass jegliche Form von selbständiger Berufsausübung und selbstän-

diger Rechnungsstellung voraussetzt, dass die Haftungsfrage eindeutig geregelt ist. Mit

anderen Worten sollen diejenigen Personen, die selbständig tätig sind und selbständig

abrechnen, auch die volle Haftung für ihr Tun übernehmen, namentlich auch in Fällen

des Übernahmeverschuldens. Ebenso erachtet es die SBV als selbstverständlich, dass

die so vergüteten Leistungen in Bezug auf die Kosten- und Mengenentwicklung separat

monitorisiert werden. Die vom Bundesrat geforderte Kostenneutralität, welche übrigens

von der SBV infrage gestellt wird, führt dazu, dass die Hausärzte erneut benachteiligt

werden, wenn die Leistungen der Pflege über das Kapitel 40 des Tarmed abrechenbar

sind.

Als Mitglied des SVBG können wir uns dessen Stellungnahme vom 14. August 2015 labmed Schvollumfänglich anschliessen. weiz Il va de soi que l'ASI - en tant qu'association professionnelle des infirmières et infirmiers ASI/SBK de Suisse - soutient résolument l'orientation du projet de loi. Ses statuts l'obligent no-

tamment à développer les soins infirmiers, à garantir leur qualité et à participer aux pro-

cessus décisionnels politiques en matière relevant des soins et de la santé. L'ASI a

participé étroitement aux discussions et délibérations portant sur l'initiative parlemen-

taire, ayant été sollicitée à plusieurs reprises par les services et organismes compétents

du Parlement et de l'administration, ce dont nous les remercions chaleureusement.

L'ASI s'identifie complètement aux objectifs et au contenu de cette initiative parlemen-

taire. Pour elle, la présente consultation ne peut dès lors que porter sur la question de

savoir dans quelle mesure l'avant-projet de la Commission de la sécurité sociale et de la