Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

gewünschte Vereinfachung und Effizienzsteigerung dar.

Die SP Schweiz begrüsst die Absicht der SGK-S, eine für die Finanzierung der SPS Langzeitpflege wichtige Nachbesserung im KVG vorzunehmen. Es ist erfreulich, wenn

in Bezug auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung endlich Klarheit geschaffen wird.

Der Entscheid ist richtig, dass der bisherige Wohnsitzkanton zuständig ist, einerseits,

weil so die freie Wohnsitzwahl auch für pflegebedürftige Personen gewährleistet ist,

andererseits, weil diese Regelung zu einer Kohärenz mit der Sozialhilfe und den

Ergänzungsleistungen führt.

Zwar lässt sie diesen Punkt offen, doch geht die SGK-S offenbar davon aus, dass eine

allfällig verbleibende Differenz durch die pflegebedürftige Person zu tragen sein wird,

falls im Standortkanton des Pflegeheims höhere Restkosten anfallen als im

ursprünglichen Wohnsitzkanton. Damit ist die SP Schweiz nicht einverstanden. Zum

einen verstösst eine Selbstbeteiligung der Versicherten, die 20% des Pflegebeitrags der

Krankenkassen übersteigt, gegen das KVG. Zum anderen gibt es auch Fälle, wo die

Restkosten im Pflegeheimkanton tiefer sind als im Herkunftskanton, so dass aus Sicht

der Kantone ein gewisser Ausgleich gegeben ist. In der ambulanten Pflege kann der

Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten allerdings ein

hoher administrativer Aufwand entstehen, wenn keine etablierten Abläufe mit dem

Herkunftskanton (oder den Gemeinden) bestehen. Deshalb müssen in der Praxis die

ausserkantonalenambulanten Patientinnen und Patienten zuerst selber die Spitex-

Rechnung bezahlen und anschliessend eine Rückvergütung aus ihrem Herkunftskanton

oder ihrer Herkunftsgemeinde beantragen, was für pflegebedürftige Menschen bzw. ihre

Angehörigen keine zumutbare Lösung ist. Hier liegt es an den Kantonen,

entsprechende Massnahmen zu treffen (z.B. zentraler Rechnungseingang), damit die

Abrechnung der Kantonsbeiträge auch über die Kantonsgrenzen hinaus unkompliziert

erfolgen kann.

Die SP Schweiz befürwortet in der stationären und ambulanten Langzeit-Pflege eine

Übernahme der Restkosten, wie sie im Standortkanton des Pflegeheims anfallen, durch

den Herkunftskanton.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Mit der neuen Bestimmung wird die Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung im SGV interkantonalen Verhältnis geregelt. Wenn jemand in ein ausserkantonales Pflegeheim

eintritt, soll künftig in jedem Fall klar sein, welcher Kanton für die Restkosten der Pflege

aufkommt. Die Vorlage sieht vor, dass der Kanton, in dem jemand seinen Wohnsitz hat,

auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen muss, wenn diese Person in

einem anderen Kanton in ein Pflegeheim eintritt oder ambulant gepflegt wird. Demnach

begründet der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit.

Der Schweizerische Gemeindeverband begrüsst die in der Parlamentarischen Initiative

vorgeschlagene Bestimmung vollumfänglich. Die Klarstellung der Zuständigkeit ist

insbesondere auch für die Städte und Gemeinden relevant, da in zahlreichen Kantonen

die Gemeinden in die Pflegefinanzierung eingebunden sind oder die Restfinanzierung

der Pflege sogar vollständig zu übernehmen haben.

1. Allgemeine Bemerkungen SSV

Den Vorschlag der SGK-SR, dass für die Festsetzung und Auszahlung der

Restfinanzierung der Wohnsitzkanton zuständig sein soll und der Aufenthalt in einem

Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet, begrüsst der Städteverband. In

unserer internen Konsultation wurde die vorgeschlagenen Änderungen befürwortet, weil

mit der Gesetzesanpassung innerhalb des Krankenversicherungsgesetzes KVG die

Möglichkeit besteht, eindeutig zu regeln, welcher Kanton für die Restfinanzierung von

Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.

Der Schweizerische Städteverband erachtet als richtig, dass die Frage der

Zustandigkeit in diesem Bereich bundesrechtlich geregelt wird; denn Finanzierungs-

und Zuständigkeitsdiskussionen bei Inanspruchnahme von ausserkantonal erbrachten

Pflegeleistungen führten verschiedentlich zu juristischen Auseinandersetzungen, was

auch von den auf die Pflege angewiesenen Personen und deren Angehörigen kritisiert

wurde. Das Vorhaben bringt für Kantone und Gemeinden Rechtssicherheit bei

interkantonalen Sachverhalten.