Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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und Auszahlung“ zuständig ist. Es darf jedoch nicht sein, dass allenfalls die Gemeinden die innerkantonale und der Kanton die ausserkantonale Restfinanzierung übernehmen

muss.

Wir beantragen daher, dass eine allfällige Ergänzung wie folgt umformuliert wird: „Der

Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, ist zuständig für die

Regelung der Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung. Der Aufenthalt in

einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“ Dies entspricht auch der bereits bestehenden Formulierung in Artikel 25a Absatz 5 des KVG „… Die Kantone regeln die

Restfinanzierung. …“

Bezüglich des dritten und vierten Satzes von Art. 25a Abs. 5 E-KVG schlägt der OW Regierungsrat des Kantons Obwalden folgende Formulierung vor:

5

„(…) Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur

Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person

ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir NW folgende Prazisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beitrage zur

Deckung der Pflegerestkosten zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan

ihren zivi/rechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zustandigkeit.

Um jedoch zukünftige Missverständnisse bei der Kostenübernahme zu vermeiden, ZG nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Der Wortlaut von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz ist wie folgt zu ergänzen: « ... Für die

Regelung der Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der

Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.»

Die Ergänzung (in kursiv) verändert den lnhalt der Bestimmung nicht, sondern trägt zu

ihrer Klarheit bei. Der vorgeschlagene Wortlaut «Für die Festsetzung und Auszahlung

zuständig ist der Kanton [ ... ]» könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass

explizit der Kanton zahlungspflichtig ist bzw. eine Zahlstelle einzurichten hat. Mit der

Vorlage sollen jedoch weder in die kantonalen Zuständigkeiten für die Restfinanzierung

der Pflege noch in die innerkantonale Organisation eingegriffen werden. Mit der

Ergänzung wird somit klargestellt, dass die Kantone die Modalitäten der

Restfinanzierung für Aufenthalte in einem ausserkantonalen Pflegeheim zu regeln

haben; dies in Analogie zum zweiten Satz des gleichen Absatzes («Die Kantone regeln

die Restfinanzierung» ).

Der Regierungsrat Basel-Stadt stimmt der von der Kommission für soziale Sicherheit BS und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) vorgeschlagenen Ergänzung von Art. 25a

Abs. 5 KVG zu. Er begrüsst eine solche Regelung insbesondere bezugnehmend auf die nachfolgend aufgelisteten Gründe:

- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall die Abstimmung der

Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines

Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die

Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen. Zur Bestimmung und

Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist

gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton,

in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln. Langwierige Verfahren

zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit

unabhängig von einem allfälligen Wechsel

des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des Heims immer beim

Wohnsitz(Kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin. Vielmehr ermöglicht die Regelung eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die

Restfinanzierung bei einem Eintritt ins Pflegeheim;

- Ein weiterer zentraler Punkt, welcher für den Entwurf der Neuregelung spricht, ist der