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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 138Fedlex · Rapporto sui risultati

Gleichzeitig bedauern wir sehr, dass die SGK-SR nur diesen einen Punkt der zahlreichen offenen Probleme bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung in Angriff nehmen will.

Für die betroffenen, insbesondere chronisch kranken älteren Menschen besteht ein viel weiter gehender, dringender Bedarf zur Nachbesserung bei der Pflegefinanzierung.

Als Mitglied der IG Pflegefinanzierung haben wir den Räten diesen Nachbesserungsbedarf in einer umfassenden Dokumentation unterbreitet.

Die SGK-SR zeigt in Ihrem erläuternden Bericht einige der von uns erwähnten Problembereiche auf, ohne jedoch konkrete Lösungsvorschläge aufzuzeigen. Wir erlauben uns deshalb auf diese noch im speziellen einzugehen.

2. Stellungnahme zur vorgeschlagenen Änderung KVG Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton der Patienten für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein Pflegeheim soll nichts an dieser Zuständigkeit ändern. Grundsätzlich ist auch für uns diese Regelung logisch und sinnvoll. Aus folgenden Gründen sind wir aber der Meinung, dass sie nicht genügend weit geht:

2.1. Wer trägt die Differenz?

Der Herkunftskanton soll für die Festsetzung der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln zuständig sein. Auch dies scheint uns logisch und nachvollziehbar. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die vielfach anfallende Differenz der kantonalen Normkosten zwischen Herkunftskanton und Leistungserbringerkanton zu tragen hat.

Das KVG hält fest, dass der Versicherte mit höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten belastet werden darf. Wenn bei der ausserkantonalen Pflege die Patient/innen auch noch eine allfällige Differenz der kantonalen Normkosten tragen müssen, widerspricht dies dem KVG.

Dass die Leistungserbringer die Differenz tragen müssen, ist auch nicht im Interesse der pflegebedürftigen Menschen.

Die fehlende Festsetzung der Restfinanzierung durch die Kantone führte in der Vergangenheit vermehrt zu „verdeckten Leistungsverrechnungen an die Patientinnen und Patienten u.a. unter dem Titel Betreuungskosten“.

Sollte keine schweizweit einheitliche Lösung gefunden werden, sind Pflegeheime und Spitex-Organisationen gezwungen, die Aufnahme von ausserkantonalen

Bewohner/innen respektive Patient/innen vermehrt abzulehnen.

In vielen Fällen ist ein Übertritt in ein Pflegeheim eines anderen Kantons oder die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen nicht einfach ein Luxus, den sich jemand leisten kann oder nicht. Viele Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ein ausserkantonaler Heimeintritt erfolgt oft, weil jemand nahe bei der Familie im Pflegeheim leben möchte. Ein sozial wichtiger Grund; insbesondere auch, weil die Pflegebedürftigen bei Heimeintritt in der Regel kaum noch mobil sind.

SSR Schweizerischer Seniorenrat, Worblentalstrasse 32, 3063 Ittigen / Bern Seite 2