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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 139Fedlex · Rapporto sui risultati

Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es nicht nur für Ferienaufenthalte und bei nahe an der Kantonsgrenze lebenden Patient/innen, sondern auch zur Entlastung von pflegenden Angehörigen (jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben kann).

2.2. Unsere Lösungsempfehlung

Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) gilt die freie Spitalwahl. Patientinnen und Patienten können für die stationäre Behandlung akuter Krankheiten (Somatik und Psychiatrie) oder für die stationäre Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation das Spital frei wählen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Listenspital handelt, d.h. das Spital muss auf der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons aufgeführt sein.

Diese Sachlogik muss in Zukunft auch für pflegebedürftige Menschen gelten.

Nur so kann verhindert werden, dass alte und pflegebedürftige Menschen gegenüber Akutpatienten benachteiligt werden.

Wir empfehlen Artikel 41 Absatz 1bis KVG „auf ambulante Pflegeleistungen in Tages- oder Nachtstrukturen oder stationär im Pflegeheim“ zu erweitern.

Eine volle Kostendeckung durch den Herkunftskanton wird geleistet, wenn die Bestimmungen nach Artikel 41 Abs. 3 KVG erfüllt sind.

Die Kostengutsprachepflicht der Herkunftskantone sollte neben Notfällen und

medizinischen Gründen um „soziale Gründe“, wie Nähe zu engen Familienangehörigen oder in Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung erwähnte Bezugspersonen, erweitert werden.

Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone die Verantwortung in der Restfinanzierung tatsächlich wahrnehmen. Heute haben wir in einigen Kantonen die Situation, dass die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt wird. Im stationären

Bereich erwirtschaften gemäss SOMED-Statistik ca. 600 Heime einen Gewinn von knapp 220 Millionen Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von mehr als einer halben Milliarde erleiden. Insgesamt bestehen gesamtschweizerisch also ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250-350 Millionen Franken.

In der ambulanten Pflege gibt es Kantone, welche den erwerbswirtschaftlichen Spitex-Organisationen und den selbständig erwerbenden Pflegefachpersonen keine Restfinanzierung gewähren, andere dagegen gelten die Kosten, welche durch die Erfüllung der Versorgungspflicht entstehen, nur ungenügend ab.

3. Stellungnahme zu den im Bericht ebenfalls aufgeführten Problembereiche

Seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Jahre 2011 zeigt sich immer deutlicher, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht geregelt hat. Der Schweizerische Seniorenrat SSR fordert Bundesrat und Parlament auf, unverzüglich die dringend notwendigen Nachbesserungen für eine einheitliche und schweizweit

verbindliche Pflegefinanzierung jetzt anzupacken.

SSR Schweizerischer Seniorenrat, Worblentalstrasse 32, 3063 Ittigen / Bern Seite 3