Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
7 Wertung der Motion
Die heutige Praxis der Entschädigung des Verkehrswertes hat sich bei Enteignungen bewährt. Bei einer Abkehr vom Verkehrswert bei Kulturland werden neue wahrgenommene Ungerechtigkeiten geschaffen, da neu durch eine Enteignung ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden kann.
Die Formulierung in der Motion erscheint wenig zielführend, sondern wirft mehrere neue Fragen auf. Insbesondere ist die Umsetzung zur Erreichung der höheren Entschädigung unklar. Vorgeschlagen wird einerseits der Marktwert, obschon bei Kulturland, welches dem BGBB unterstellt ist, der Verkehrswert dem (regulierten) Marktwert entspricht. Da im Falle einer Enteignung der Enteignete stets von Anfang an weiss, dass er das Grundstück abzutreten hat, kann bei Enteignung nicht derjenige Preis entschädigt werden, der sich bei einer freien Preisverhandlung einstellen würde.
Alternativ wird die Lageklassemethode vorgeschlagen, deren Verwendung als nicht zielführend eingeschätzt wird. Der Einbezug des künftigen Nutzens des Werkes zur Erreichung einer höheren Entschädigung wirft in Bezug auf die Umsetzung ebenso Fragen auf und widerspricht der verfassungsmässig vorgesehenen Entschädigung des Schadens.
Die Forderungen in der Motion Ritter erzielen nach Meinung der Verfasser des Gutachtens keine Verbesserung in Enteignungsverfahren. Die Forderungen weisen teilweise systemfremde Elemente auf und die Erreichung der gesetzten Ziele erscheint kritisch bis nicht möglich. Darüber hinaus stellt die Motion hohe Ansprüche an eine verfassungskonforme Umsetzung, denen die in der Motion genannten Vorschläge nicht genügen. Demgemäss erachten die Verfasser die Motion als weder zielführend noch zweckmässig umsetzbar.
Im Sinne einer weitergehenden Prüfung wurden die Anliegen der Motion aufgenommen und verschiedene Wege für eine höhere Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass kaum ein alternatives Konzept gleichzeitig verfassungskonform und aus ökonomischer Sicht praktikabel wäre und in der Praxis häufig vorkommen würde. Aus juristischer Sicht wäre es theoretisch möglich, weitere Schadensmerkmale bei der Festlegung der Entschädigung der Enteignung zu berücksichtigen. U.a. wäre es möglich, eine erlittene seelische Unbill im Rahmen eines Unfreiwilligkeitszuschlags zu entschädigen. Diese Forderung wurde in der Motion Ritter aber nicht gestellt und müsste auf Bauland ebenso wie auf Kulturland angewendet werden. Eine Anpassung des Begriffs der Schadensbemessung hätte also grössere wirtschaftliche Auswirkun-