Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

6.5 Berücksichtigung der umliegenden Nutzungszonen (8)

Bestimmt sich die volle Entschädigung im Sinne von Art. 19 EntG anhand des Verkehrswerts, so ist die raumplanerische Zonenzugehörigkeit von wesentlicher Bedeutung. Der SBV hat in einer Stellungnahme verlauten lassen, dass bei Enteignungen auf den Marktwert der umliegenden Nutzungszonen abgestellt werden soll.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht bei dieser Variante der Entschädigungsberechnung insbesondere die Frage der rechtsgleichen Anwendung im Zentrum. Es ist insbesondere zu prüfen, ob eine solche Regelung den rechtsanwendenden Behörden für die Berücksichtigung von Unterschieden im Einzelfall Raum lässt. Nach der vorgeschlagenen Entschädigungsberechnung ist bei der Enteignung stets der Verkehrswert der nächst rentableren Nutzungszone massgebend. Entscheidend ist einzig die Zonenzugehörigkeit der umliegenden Grundstücke und nicht die Wahrscheinlichkeit der Umzonung oder die Frage, in welche Zone das Grundstück fiele.

Der erlittene Schaden bzw. der effektive Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks wäre in diesem Fall nicht mehr massgebend, vielmehr würde die Entschädigung von den umliegenden Grundstücken abhängen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Willkürfreiheit kaum zu vereinbaren ist. Dem konkret erlittenen Schaden würde in diesem Fall nicht Rechnung getragen werden. Es wäre in willkürlicher Weise auf die umliegenden Grundstücke abzustellen. Zudem ist zu beachten, dass die verfassungsmässige Wertgarantie die Erzielung eines Gewinns ausschliesst. Würde nicht auf den tatsächlichen objektiven Marktwert des konkreten Grundstücks, sondern auf denjenigen der umliegenden Grundstücke abgestellt werden, so würde der Enteignete durch die Enteignung besser gestellt werden, als dies ohne Enteignung der Fall wäre. Somit kann die Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht auf die Marktwerte der umliegenden Grundstücke abstellen.

6.6 Reglementierte Preise (9-10)

Aus analogen juristischen Überlegungen wie der Wert des benachbarten Landes werden auch die Vorschläge 9 und 10 der limitierten Preisunterschiede sowie einer Preisspanne verworfen. Denn sobald die daraus entstehenden Entschädigungen über dem Verkehrswert liegen, sind sie nicht mit dem Gewinnverbot vereinbar.

6.7 G e w i n n a n s p r u c h s r e c h t ( 1 1 )

Veräussert der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Land an einen Privaten, gelangen grundsätzlich die Bestimmungen des BGBB zur Anwendung. Das bäuerliche Bodenrecht sieht in den Art. 28 ff. die Entstehung eines

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