Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

limitiertes) Rückkaufsrecht zu (analog Art. 216a OR). Mit diesem limitierten Rückkaufsrecht wird garantiert, dass ein enteignetes Grundstück vom vormaligen Eigentümer zurückerworben werden kann, sollte der Grund für die frühere Enteignung dahinfallen. Diesbezüglich wären die Bestimmungen von Art. 102 ff. EntG dahingehend anzupassen, dass die Dauer des Rückforderungsrechts erweitert würde sowie ein Rückforderungsrecht auch dann besteht, wenn das Werk zwar erstellt wurde, die Verwendung jedoch innert Frist aufgegeben wird.

Es stellt sich sodann die Frage, wie diese Lösung aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Im Lichte der Rechtsgleichheit und der Willkürfreiheit betrachtet stellt eine solche Regelung keine Probleme dar. Es handelt sich um einen bedingten Rechtsanspruch, welcher jedem Enteigneten aufgrund der Enteignung zugesprochen wird. Verwirklichen sich die Bedingungen, wird also das betreffende Werk innert 25 Jahren rückgebaut, kann der Enteignete sein Rückkaufsrecht ausüben. Wie auch beim Vorschlag 11 des Gewinnanspruchs dürfte auch hier eine Ausweitung des Rückkaufsrechts nur sehr selten zum Zuge kommen.

6.9 Entschädigung der s e e l i s c h e n Unbill bei Enteignungen (13)

Aus juristischer Sicht ist festzuhalten, dass die Anliegen der Motion Ritter nicht gänzlich unbegründet sind. Insbesondere die Tatsache, dass ein Grundeigentümer, der sein Grundstück nicht veräussern will, zum identischen Preis enteignet wird, wie wenn er das Grundstück auf dem freien Markt veräussert hätte, wird teilweise als stossend empfunden. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sich die Enteignungsentschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV klarerweise einzig und alleine am erlittenen Schaden zu orientieren hat und schadensfremde Merkmale nicht Gegenstand der Enteignungsentschädigung sein können.

Bezüglich der gesetzlichen Ausgestaltung des Begriffs der vollen Entschädigung definiert auf Bundesebene das EntG in Art. 19 ff. die Entschädigung anhand des Verkehrswerts. Diese Definition kann ohne Weiteres erweitert werden, wobei sich die Entschädigung jedoch stets am Begriff des Schadens zu orientieren hat und weder ein Gewinn erzielt werden darf noch schadensfremde Aspekte in die Entschädigung einfliessen dürfen (z.B. künftige Nutzung des Grundstücks).

Obschon die Anliegen der Motion Ritter in einzelnen Fällen nicht auf Unverständnis stossen, darf die Enteignungsentschädigung keine schadensfremden Faktoren enthalten. Es steht jedoch den Gesetzgebern zu, weitere Schadensaspekte zu entschädigen. Insbesondere ein Unfreiwilligkeitszuschlag, welcher eine effektiv erlittene seelische Unbill entschädigt, ist denkbar. Eine rechtsgleiche Umsetzung würde bedingen, dass diese Möglichkeit der Entschädigung einer

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