Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Gewinnanspruchsrechts vor. Hat ein Landwirt ein Grundstück zum Ertragswert (also einen tieferen Preis als der Verkehrswert) erworben und erzielt er durch Verkauf, Einzonung etc. eine Wertsteigerung, so verfügen beim Gewinnanspruchsrecht des BGBB die Miterben über einen entsprechenden Gewinnanspruch.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob analog zur Regelung des Gewinnanspruchsrechts im bäuerlichen Bodenrecht eine entsprechende Bestimmung im Enteignungsrecht möglich sowie sinnvoll ist (Vorschlag 11). Vorab ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum Gewinnanspruch, welcher nur bei einem Erwerb zum Ertragswert entsteht, bei einer Enteignung in jedem Fall die Entschädigung dem Verkehrswert zu entsprechen hat. Ein Gewinnanspruchsrecht im Bereich der Enteignung wäre jedoch dann denkbar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das enteignete Grundstück eingezont sowie wenn das enteignete Land zu einem höheren Preis veräussert worden wäre. In diesen beiden Konstellationen wäre es denkbar, dass ein Gewinnanspruchsrecht des Enteigneten vorgesehen werden könnte. Würde das enteignete Grundstück innert einer Frist von 25 Jahren weiterveräussert, so könnte in diesem Falle der ursprünglich Enteignete analog den Bestimmungen des BGBB über einen Gewinnanspruch verfügen. Eine identische Lösung wäre auch bei einer nachträglichen Einzonung möglich. In diesem Fall wäre jedoch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Einzonung lediglich der Wert des Grundstücks steigt, jedoch zu diesem Zeitpunkt kein Geld fliesst.

Zu beachten ist, dass mit diesem Lösungsansatz den Hauptanliegen der Motion Ritter kaum Rechnung getragen werden kann, da diese die Bestimmung der Entschädigung im Zeitpunkt der Enteignung zum Gegenstand hat. Wird ein Gewinnanspruch festgelegt, so betrifft ein solcher nicht den Verkehrswert im Zeitpunkt der Enteignung, sondern entsteht allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Falle einer Veräusserung oder einer möglichen Einzonung. Ebenso ist zu beachten, dass ein Grundstück, welches enteignet wurde und nun für eine öffentliche Aufgabe verwendet wird, ohnehin kaum veräussert und kaum eingezont wird. Der Anwendungsbereich des Gewinnanspruchsrechts wäre somit marginal klein.

Die Vereinbarung eines Gewinnanspruchsrechts analog zu den Bestimmungen des BGBB wäre grundsätzlich denkbar. Fraglich bleibt aber, ob ein solches Gewinnanspruchsrecht jemals zum Tragen käme und somit den Anliegen der Motion Ritter Rechnung getragen werden könnte.

6.8 Rückkaufsrecht (12)

Ein identischer Ansatz wird mit der Vereinbarung eines Rückkaufsrechts verfolgt (Vorschlag 12). Dem Enteigneten steht im Falle einer Veräusserung des Grundstücks innert einer Frist von 25 Jahren ein (auf die Enteignungsentschädigung

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