Rapporto sui risultati
Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 130Fedlex · Rapporto sui risultati
Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1
L'objectif de la loi est de créer une plateforme technique qui influencerait également le processus de transaction entre les fournisseurs et les intermédiaires de mobilité et qui pourrait même jouer un rôle actif, par exemple dans la distribution ("mise en réseau des offres de mobilité"). La délimitation des compétences entre l'État ou le Centre de données sur la mobilité (CDM) envisagée et les autres acteurs publics et privés est trop floue et doit être précisée.
La définition, la mise en place et l'exploitation des infrastructures peuvent être de compétence fédérale. Mais, nous sommes également d’avis qu’une certaine marge de manœuvre devrait être laissée aux fournisseurs et aux intermédiaires de mobilité. Au minimum, les cantons et les communes devraient être impliqués suffisamment tôt et de façon adéquate aux réflexions de la Confédération concernant le développement ou l’adaptation de la MODI
SG: Das Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur bildet die Grundlage für die Bereitstellung der Mobilitätsdateninfrastruktur durch den Bund. Diese wiederum ist Voraussetzung für eine Förderung der multimodalen Mobilität und eine effizientere Bewirtschaftung und Ausnutzung der bestehenden, physischen Verkehrsinfrastrukturen. Aus dem Begleitschreiben: Wir begrüssen im Grundsatz die Gesetzesvorlage für eine staatliche Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI). Heute fehlt mit Blick auf ein effizientes Gesamtmobilitätssystem eine verlässliche Dateninfrastruktur im Mobilitätsbereich, welche die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schafft, um Bereitstellung und Austausch zuverlässiger Informationen zu allen Aspekten der Mobilität frei von kommerziellen Interessen zu gewährleisten.
Angesichts des anhaltenden Verkehrswachstums wird die effizientere Nutzung der bestehenden Infrastruktur und der Transportmittel durch eine bessere Auslastung zunehmend wichtiger. Somit ist dem Datenfluss eine zentrale Rolle für ein effizienteres Verkehrssystem zwischen lnfrastrukturbetreibern, öffentlichen Verkehrsunternehmen und privaten Anbietern von Mobilitätsdienstleistungen sowie Kundinnen und Kunden beizumessen.
SZ: Der Kanton Schwyz begrüsst das Vorhaben des Bundes, eine digitale Infrastruktur bzw. Plattform für einen niederschwelligen Datenaustausch von Mobilitätsdaten zu errichten und zu betreiben. Er unterstützt die Absichten des Bundes, die bestehende Infrastruktur effizienter zu nutzen und auszulasten.
TG: Mit der Stossrichtung der Vorlage sind wir einverstanden. Zur Vorlage bestehen aber grundsätzliche Vorbehalte, weshalb wir sie in dieser Form zum heutigen Zeitpunkt ablehnen: Fehlende Verfassungsgrundlage. Das Gesetz stützt sich auf einen ganzen Strauss von Bundesverfassungsartikeln: Art. 64, Art. 75a, Art. 81, Art. 81a, Art. 82, Art. 83, Art. 87, Art. 87a, Art. 88, Art. 89, Art. 92 und Art. 173 Abs. 2 BV. Keine der genannten Bestimmungen sieht vor, dass der Bund eine Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI) betreibt und eine Mobilitätsdatenanstalt (MDA) errichtet. Die Ausführungen dazu im erläuternden Bericht (Ziff. 7.1) sind denn auch rudimentär. Die Kosten, die das MODIG verursachen wird, dürften immens sein (vgl. dazu unten zur Frage 7). Es werden mit dem MODIG Unmengen von Daten gesammelt. Dafür braucht es eine Grundlage in der Bundesverfassung. Bevor ein entsprechendes Gesetz erlassen wird, ist deshalb eine genügende Verfassungsgrundlage zu schaffen.
ZH: Das MODIG bildet die Grundlage für die Bereitstellung der MODI durch den Bund. Diese wiederum ist Voraussetzung für eine Förderung der multimodalen Mobilität und eine effizientere Bewirtschaftung und Ausnutzung der bestehenden, physischen Verkehrsinfrastrukturen.
ZG: Mit der Stossrichtung der Vorlage stimmen wir überein. Zentral ist für uns, dass diese unterschiedlichen Daten koordiniert, standardisiert und harmonisiert werden, damit eine einfache Nutzung möglich wird.
Cantoni: NO
130/284 BAV-D-318B3401/238