Rapporto sui risultati

Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 171Fedlex · Rapporto sui risultati

Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1

AI: Im Sinne der Stufengerechtigkeit wird der Bundesrat nur die Grundsätze vorgeben und die Detailvorgaben an die Betreiberin delegieren.

BL: Falls eine NADIM eingerichtet wird, erachten wir eine möglichst hohe Flexibilität als zwingend, weshalb die Sets nicht im Gesetz festgeschrieben werden können. Allerdings muss die Festlegung nach unserer Auffassung in enger Abstimmung mit den Datenlieferanten erfolgen, was seinerseits im Gesetz festgeschrieben werden soll.

economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeber: Das Hauptziel der NADIM bleibt die möglichst effiziente Vernetzung verschiedener Dateneigner zwecks kundennaher und innovativer Angebote. Dabei müssen die Eintrittshürden tief bleiben. Dies müssen die Leitgedanken bei der Definition des Kerndatensets sein. Es ist zielführend, wenn die Definition anpassungsfähig bleibt, es braucht aber auch Rechtssicherheit in Form von klaren Leitplanken für den möglichen Gesamtumfang der Kerndaten («maximal bis hier und nicht weiter»).

economiesuisse, Die Arbeitgeber, SchweizMobil, SIA: Der Umfang des Kerndatensets ist keine politische Entscheidung, eher eine privatwirtschaftliche. Der Bundesrat sollte nahe an den Bedürfnissen der MDA und der Marktakteure entscheiden und sich ggf. auch nur auf strategische Vorgaben beschränken.

CH++: Das Ja bezieht sich i.S. der obigen Antwort für 9.a auf generell angebotsrelevanten Mobilitätsdaten (Standorte, Strecken, zeitliche Verfügbarkeit, Tarife) und nicht nur Kerndaten. Die Digitale Infrastruktur und deren Daten, vertreten durch die MDA/MODI/einer NADIM, dienen in erster Linie dem Service Public: Die (offenen) Daten dienen den Menschen in der Schweiz, indem sie das volle Angebot der gesamtschweizerischen multimodale Mobilität transparent machen und als Information zur Mobilitätsgestaltung überhaupt erst zur Verfügung stellen. Erst damit kann das übergeordnete Ziel des Bundesrats erreicht werden, die Effizienz auf den Verkehrsmitteln und –arten zu steigern: weniger Fahrzeuge werden effizienter genutzt anstelle von immer mehr wenig ausgelasteten. In diesem Sinne ist es nur folgerichtig, wenn der Bundesrat und die Betreiberin der NADIM die obige Beurteilung wer welche angebotsrelevanten Mobilitätsdaten (Standorte, Strecken, zeitliche Verfügbarkeit, Tarife) zur Verfügung zu stellen hat vornehmen kann:

FRS : Les données exigées doivent être définies sur une base technique, et non politique. Par exemple, la plateforme ne doit pas être utilisée pour réclamer des données privées qui ne sont pas techniquement indispensables.

Jungfraubahnen: Die minimalen Anforderungen müssen klar definiert sein.

Mobility: Ja, sofern das Set der Kerndaten der Definition unter Ziff 9a entspricht.

Opendata.ch: Das Set an “Kerndaten” ist möglichst breit zu fassen, um möglichst viele Daten über die NADIM als Open Data zur Verfügung stellen zu können.

ParkingSwiss : La détermination des données nécessaires doit être dirigée par les objectifs et une discussion avec les fournisseurs sur la nature, la fiabilité et la disponibilité de celles-ci.

SZ: Die Absicht des Bundes, im Sinne von Qualitätsstandards und der Qualitätssicherung Kerndaten inkl. den entsprechenden Vorgaben zu definieren, wird begrüsst. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Kanton Schwyz zu den aufgeführten Datentypen «Kerndaten Mobilitätsanbieter» und «Kerndaten Strassenverkehr/Langsamverkehr» über keine Daten verfügt und auch nicht plant, diese Daten und Informationen zu erheben oder zu erfassen. Die Erhebung, Bearbeitung und Pflege dieser Daten ist mit einem grossen personellen Aufwand und hohen Kosten verbunden. Sofern die Kerndaten von MODI als «Pflichtdatensätze» definiert werden, muss sich der Bund am zusätzlichen Aufwand der Datenherren finanziell beteiligen.

171/284 BAV-D-318B3401/238