Rapporto sui risultati
Consultazione 2022/2: Legge federale sull’infrastruttura di dati sulla mobilità · 284 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 172Fedlex · Rapporto sui risultati
Riferimento: BAV-011-11/15/2/1/3/1
TG: Ja, soweit es sich bei den Kerndaten, d.h. der Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten, nur um Sachdaten handelt. Die Festlegung muss gemäss Entwurf mindestens durch den Bundesrat erfolgen.
SSV/UVS : Concernant les données clés et leur définition, les villes invitent le Conseil fédéral à étudier la possibilité de les définir plus clairement, afin de créer plus de prévisibilité pour les acteurs de la mobilité. Cela ne doit toutefois pas se faire au détriment d’une certaine flexibilité.
VFAS: Die Eintrittshürden sollen tief sein und das Hauptziel der NADIM bleibt die möglichst effiziente Vernetzung verschiedener Dateneigner. Dies müssen die Leitgedanken bei der Definition des Kerndatensets sein. Es ist zielführend, wenn die Definition anpassungsfähig bleibt, es braucht aber auch Rechtssicherheit in Form von klaren Leitplanken für den Umfang der Kerndaten («maximal bis hier und nicht weiter»). Auch ist zu betonen, dass der Umfang des Kerndatensets nicht eine politische Entscheidung darstellt. Der Bundesrat sollte also nahe an den Bedürfnissen der MDA und der Marktakteure entscheiden und sich ggf. auch nur auf strategische Vorgaben beschränken
VöV: Bezüglich der in Art. 6 MODIG erwähnten Kerndaten müssen zwingend auf Gesetzesstufe zumindest die möglichen Kategorien der zu liefernden Kerndaten abschliessend definiert werden. Personendaten sollen nicht als Kerndaten festgelegt werden können.
VS : Quelle est l’implication pour les cantons et les villes quant à la fourniture des données (p.ex. ressources humaines et financières à prévoir spécifiquement). Welche Auswirkungen hat die Bereitstellung der Daten auf die Kantone und Städte (z. B. personelle und finanzielle Ressourcen, die speziell bereitgestellt werden müssen).
WEKO: Als Grundsatz ist zu fordern, dass der Informationsaustausch auf das für die Erreichung der eigentlichen Ziele zwingend Erforderliche und damit das Nötigste zu reduzieren ist. Damit kann der Gefahr begegnet werden, dass auch Informationen ausgetauscht werden, die wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalten können (wie z. B. der Austausch von Tankstellenpreisen). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere hinsichtlich der Vertriebsdaten (u. a. Tarife, Preise und Rabatte) bei der Festlegung des für Datenlieferanten notwendigen Kerndatensets sorgfältig abzuwägen, ob der wettbewerbsfördernde Effekt der Offenlegung den wettbewerbsschädlichen Effekt überwiegt und ob in diesem Sinne kritisch einzustufende Datenkomponenten für ein effizientes Mobilitätssystem tatsächlich notwendig sind.
SÌ - «Il coordinamento e la definizione dei dati essenziali devono essere effettuati insieme agli utenti.»
AMAG: Ein Kerndatenset ist zwar zentral zu bestimmen, muss aber die Flexibilität aufweisen, dass für neue Anwendungsfälle, welche der Gesamteffizienz des Verkehrssystems helfen, in angebrachter Reaktionsfähigkeit und -geschwindigkeit begegnet werden kann. Die Akteure sind bei der Festlegung sowie des Umfangs und den Anforderungen an die Kerndaten miteinzubeziehen.
ASP: Eine individuelle Festlegung des Lieferumfangs lehnen wir ab. Hier muss in jedem Fall das Prinzip der Reziprozität gelten.
ASP, BS, ZG, ZH: Die Festlegung muss aber in enger Abstimmung mit den Datenlieferanten erfolgen.
BE, VD: Wie im erläuternden Bericht festgehalten, ist die öffentliche Hand und sind damit auch die Kantone bei der Festlegung zweckmässig einzubeziehen.
BPUK/KöV, LU, OW, UR: Die Datenlieferplicht für Kerndaten muss in enger Abstimmung mit den Datenlieferanten erfolgen (d.h. in vielen Fällen mit Kantonen und Gemeinden). Die entsprechende Abstimmung muss im Gesetz festgehalten werden, während die Dateninhalte (Kerndaten) auf
172/284 BAV-D-318B3401/238