Zur Regelung der Lebendspende im Transplantationsgesetz
- Zeitschrift
- Stellungnahmen (EKF)
- Band
- 6/2003
- Sprache
- Deutsch
1.Anonyme Spendende sollen dieselben Verfahren durchlaufen wie Spendende, die in Beziehungen zu den Empfangenden stehen.
2. Die Organe aus anonymen Spenden sollen nach den gleichen Verteilungskriterien wie die Organe von hirntoten Spendern zugeteilt werden. Damit können auch Personen ohne enge Angehörige zu einer Lebendspende kommen.
Zu 1.: Ausnahmsweise kann sich ein gesunder Mensch entscheiden,
einem anonymen Empfänger ein Organ zu spenden. Obwohl in diesem Fall keine bestehenden Empfänger-Spender Beziehungen zu
berücksichtigen sind, ist es dennoch unabdingbar, eine umfassende Abklärung beim potentiellen Spender vorzunehmen. Insbesondere sind die Gründe sorgfältig abzuklären, welche zum Spendewunsch führten. Besonderes Augenmerk sollte hierbei der Verhältnismässigkeit
zwischen der Verletzung des ärztlichen Grundsatzes „primum nihil nocere“ und den Gründen für den Spendewunsch geschenkt werden. Es wird deshalb empfohlen, auch bei einer anonymen Spende die gleiche Sorgfalt beim Abklärungsverfahren walten zu lassen wie bei einer Spende, bei der Empfänger und Spender in einer Beziehung stehen.
— S. 33 —Zu 2.: Da bei einer anonymen Spende keine Restriktionen bezüglich Empfänger bestehen, scheint es gerecht, dass die gleichen
Verteilungskriterien wie bei Organen von toten Spendern
berücksichtigt werden. Dies bedeutet ebenso, dass ein anonymer Spender nicht die Möglichkeit haben soll, bezüglich der Auswahl des Empfängers einschränkende Bedingungen zu stellen.
Dies scheint zwar dem Recht eines jeden Menschen zuwiderzulaufen, über seinen Körper nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Für die Einschränkung und gegen die Einrichtung eines geeigneten
Sonderpools oder Sonderwegs von anonym gespendeten Organen spricht aber die Forderung nach Gerechtigkeit der Verteilung von Organen nach Kriterien der Bedürftigkeit und der medizinischen Erfolgschancen und nicht nach der zufällig vorhandenen Absicht eines anonymen Spenders oder Spenderin. Ein zweiter Grund ist, dass gerade diese Möglichkeit, an die Empfänger einschränkende
Bedingungen zu stellen, Menschen einem subjektiv empfundenen Druck aussetzen könnte, zum anonymen Spender zu werden und ein Organ an bestimmte, besonders bedürftige Gruppen zu spenden.
4.3.3Die Crossover-Spende
Wenn die Spende an einen Angehörigen, z.B. den Ehepartner oder an ein anderes Familienmitglied, aus immunologischen Gründen nicht möglich ist, können zwei in sich selbst inkompatible Paare “übers Kreuz” spenden. Bei dieser sog. Crossover-Spende werden
verschiedene Kombinationen von Paaren gesucht, um eine kompatible Lebendspende zu ermöglichen, wo sie sonst unmöglich wäre. Es können u.U. auch Hirntote mit Lebendspendern kombiniert werden.
Es stellen sich eine Reihe von speziellen ethischen Fragen:20
a)Verringert sich der psychologische “Gewinn” für Spendende? Die Spendenden spenden in diesen Konstellationen nicht ihren Angehörigen, mit denen sie sich verbunden fühlen, sondern ausgewählten Fremden. Der Bezug zur nahestehenden Person ist indirekt. Ob und wie dies die Motivation für die Spende beeinflusst, kann aber nur die spendebereite Person beurteilen. Eine allgemeine Einschränkung der Crossover-Spende aus diesem Grund empfiehlt sich nicht.
b)Erweitert sich die Transplantationspraxis? Weil das Überleben eines lebend gespendeten Organs besser ist, als das Überleben eines Organs von Hirntoten, ergibt sich ein therapeutisch
begründetes Interesse an der Suche nach und an der
Zusammenführung von Paarkonstellationen zu Crossover-Spenden. Das kann aber kein grundsätzliches Argument gegen die Crossover-Spende sein. Diese Frage muss vielmehr in die Abwägung der Beteiligten im Einzelfall eingehen.
c)Gibt es einen psychologischen “Kostenfaktor”, weil die
Empfänger die Spender nicht kennen? Dieser Faktor ist — S. 34 —wiederum gänzlich individuell und kann nur von den Beteiligten selbst wahrgenommen werden. Allgemein spricht der
20Vgl. Conseil d’Ethique Clinique des Hôpitaux Universitaires de Genève: Don d’organe entre vifs (2003), chapitre 4; L. Ross, Ethical Issues in Innovative Transplant Protocols. Forum: trends in experimental and clinical medicine 7(1997):256-272. Die NEK-CNE lud im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem Thema Lebendorganspende verschiedene Fachleute zu den Kommissionssitzungen ein. Der nachfolgende Text beinhaltet Auszüge aus den Antworten, die Georg Amstutz. Zusammenfassung von: „Die rechtliche Regelung der Lebendspende im europäischen Vergleich“ aus: Gutmann, Thomas und Schroth, Ulrich: Organlebendspende in Europa: rechtliche Regelungsmodelle, ethische Diskussion und praktische Dynamik, p. 41 – 82, Berlin: Springer 2002. Georg Amstutz Wissenschaftlicher Sekretär NEK-CNE Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Tel.: +41 (31) 324 93 65 Fax: +41 (31) 322 62 33 [email protected] www.nek-cne.ch Georg Amstutz Wissenschaftlicher Sekretär NEK-CNE Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Tel.: +41 (31) 324 93 65 Fax: +41 (31) 322 62 33 [email protected] www.nek-cne.ch Georg Amstutz Wissenschaftlicher Sekretär NEK-CNE Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Tel.: +41 (31) 324 93 65 Fax: +41 (31) 322 62 33 [email protected] www.nek-cne.ch
Kostenfaktor nicht gegen diese Spendekonstellation.
d)Ist die Crossover-Spende selbst schon eine Art Handelsverhältnis? Die spendende Person erwartet zwar selbst von der empfangenden Person keine Anerkennung; aber sie spendet nur deshalb, weil dadurch für ihren Angehörigen eine Spende von dritter Seite ermöglicht wird. Für die Spende stellt die Gabe eines passenden Fremdorgans eine Bedingung und eine Gegenleistung dar. Dies kann aber deshalb nicht als Handel
klassifiziert werden, weil die Gegenleistung nicht in einem Vorteil besteht, der vom Nutzen durch die Spende selbst verschieden ist, wie es z.B. eine Geldzahlung wäre. Der Tausch bezieht sich auf das gespendete Organ selbst. Es wird mittels der Crossover-Konstellation lediglich in ein immunologisch kompatibles Organ “umgetauscht”. Die möglicherweise entstehenden
Drucksituationen unterscheiden sich nicht von denjenigen bei der direkten Spende. Daher sind auch dieselben
Unterstützungsangebote für Crossover-Spenden zu verlangen, aber keine gesetzliche Beschränkung der Crossover-Spende.
e)Gibt es ein erhöhtes Kommerzialisierungsrisiko bei der
Crossover-Spende? Das Crossover-Arrangement könnte vom Empfänger gekauft sein – das wäre vom Transplantatikonsgesetz verboten. Kaufverhältnisse können aber nur im Einzelfall aufgedeckt werden. Ein Risiko besteht grundsätzlich bei allen Spendekonstellationen. Das vorgesehene allgemeine Verbot des Organhandels ist als Grundlage für die Abwehr genügend.
f)Gibt es ein Recht, den Spender oder die Spenderin kennen zu lernen? Aus der Erfahrung ist es meistens schwer zu
gewährleisten, dass die Paare gegenseitig anonym bleiben, denn in typischen Crossover-Konstellationen müssen vier
Patient/innen von vier Teams in ein und derselben Institution betreut und behandelt werden. Dieser Aspekt spricht aber nicht gegen die Crossover-Spende, muss aber den Spendenden und Empfangenden vor ihrem endgültigen Entscheid offen gelegt werden. Ein ausdrückliches “Recht” auf das Kennenlernen der Spenderin oder des Spenders kann es indes nicht geben, weil die Spende eines Organs mit keinerlei Verpflichtungen oder Auflagen der Empfängerin oder dem Empfänger gegenüber verbunden sein darf.
Die NEK-CNE sieht daher keinen Grund, für die Crossover-
Spende besondere Einschränkungen in das Gesetz
aufzunehmen. Die besonderen Schwierigkeiten und Chancen können von den Beteiligten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden. Die psychosoziale Unterstützung soll auf diese besonderen Umstände der Crossover-Spende vorbereitet sein. Anzumerken ist ausserdem, dass die Crossover-Spende gegenüber der normalen Spendekonstellation besonders von einer Organisation auf nationaler Ebene abhängt, um die Effizienz und somit auch die ethische Akzeptabilität der Crossover-Spende sicherzustellen.
— S. 35 —4.3.4Die Domino-Konstellation
Eine Domino-Konstellation liegt vor, wenn Patienten zur
Transplantation geeignete Organe, Gewebe oder Zellen aus einem auf sie selbst bezogenen therapeutischen Grund entfernen lassen müssen und dadurch gesunde Organe, Gewebe oder Zellen überzählig werden. Empfänger von Organen können so gleichzeitig zu Spendern werden. Diese Konstellation liegt z.B. vor, wenn Herz und Lunge en bloc entnommen werden und ein gesundes Herz dadurch überzählig und zur Spende frei wird.
Dennoch sind auch unter diesen Umständen die Aufklärung und die Zustimmung der Spendenden nötig. Es braucht im Gesetz eine
Anleitung, die festlegt, welches die Voraussetzungen einer solchen Spende sind, damit sie als „Domino-Spende“ gelten kann und zulässig ist.