Aufsatz · Stellungnahmen (EKF) 6/2003/2003

Zur Regelung der Lebendspende im Transplantationsgesetz

‹Kapitel 7 von 7S. 69–70
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Stellungnahmen (EKF)
Band
6/2003
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Zur Regelung der Lebendspende im Transplantationsgesetz, in: Stellungnahmen (EKF) 6/2003/2003, S. 69–70
— S. 69 —

Stellungnahme

1.Es sprechen gewichtige ethische Gründe für die Aufnahme der Leber-Lebendspende in den Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung.

2. Zur verantwortlichen Durchführung der Leber-Lebendspende gehört das Angebot von unterstützenden Begleitmassnahmen, welche den Betroffenen – in erster Linie den Spendern/-innen und den Empfängern/-innen helfen, einen zuverlässigen, authentischen und reflektierten Entscheid zu finden.

4.Die Kosten für die Vorbereitung, Behandlung und für die angemessene treuung der Spendenden - einschliesslich der Behandlung von eventuell erst

auftretenden Folgen der Organspende - müsste durch die Krankenversi-

cherung des Empfängers übernommen werden.

— S. 70 —

Begründung

Eine Nichtfinanzierung der Leber-Lebendspende durch die Kassen löst das Problem

insofern nicht, dass die Operation damit nicht verhindert wird, wohl aber ihre Kosten privatisiert würden. Die Familien, die ja schon durch die Spende einen ausserordentlichen Beitrag leisten, würden sich aus denselben moralischen Gründen in der Pflicht sehen, die Kostenfolgen zu tragen. Und für ärmere Familien käme die Operation nicht in Frage. Die Option Nichtfinanzierung wäre aus beiden Gründen dem Vorwurf der Ungerechtigkeit ausgesetzt.

Freiwillig und im Sinn der Mitmenschlichkeit in Kauf genommene Risiken für die

Spendenden können nicht als Grund herangezogen werden, sich von Kosten zu entlasten. Zudem sprechen ethische Gründe gegen eine Bewertung der Behandlungswürdigkeit von Krankheiten auf Grund ihrer unterschiedlich hohen Kostenfolgen. Dass die Operation teuer ist, soll für die Kassenpflichtigkeit ein untergeordneter Faktor sein. Es gibt auch andere teure Behandlungen, die von der Kasse übernommen werden.

Die vorliegende Stellungnahme ist nicht auf Grund von Erwägungen über die Allokation von knappen Mitteln zustande gekommen. Es ist der NEK-CNE bewusst, dass es nicht möglich ist, alles zu finanzieren, was machbar ist. Um aber die

Allokationsfrage zu diskutieren, müssten in einer Auslegeordnung auch andere teure Behandlungen mit in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für diese Entscheide

müssen transparent sein. Neben den Kosten müssen auch die Dringlichkeit und der Behandlungserfolg im Sinn von gewonnener Lebensqualität einbezogen werden.

Die NEK-CNE formulierte eine Reihe von Kriterien für begleitende Massnahmen. Im

Zentrum steht die Sorge für eine umfassende medizinische und psychosoziale Aufklärung der Spendenden vor der Zustimmung zur Organentnahme, sowie das Angebot einer umfassenden medizinischen, pflegerischen und psychosozialen Betreuung im

Entscheidungsprozess vor, während und nach einer Organentnahme. Die Nachbetreuung soll sich über das ganze Leben erstrecken können und Folgelasten sind durch die Kasse des Empfängers oder der Empfängerin zu tragen, auf die oder den sich die gesamte Behandlung ja bezieht. Wenn sich diese Massnahmen schon vor der Inkraftsetzung des Transplantationsgesetzes, im Sinne einer Interimslösung realisieren lassen, spricht aus der Sicht der NEK-CNE kein ethischer Grund gegen die Aufnahme der Operation in den Leistungskatalog.

Es sprechen umgekehrt starke ethische Gründe für die Aufnahme der Operation in das kassenpflichtige Angebot. Im Vergleich zur Nieren-Lebendspende ergibt die Nicht-

Finanzierung der Leber-Lebendspende eine unakzeptable Ungleichbehandlung. Während es für die Nieren-Lebendspende eine therapeutische Alternative gibt (Dialyse), existiert für die Leber-Lebendspende keine therapeutische Alternative. Zudem regeneriert sich die Leber. Die Transplantation einer lebend gespendeten Leberhälfte kann Leben retten. Es gibt nicht genügend Organe von Hirntoten, damit allen Personen, die ein Organ nötig haben, noch rechtzeitig ein Organ transplantiert werden kann. Ebenso kann für die

Spenderinnen und Spender der Schutz, der zum Behandlungserfolg beim Empfänger nicht direkt nötig ist, besser gewährleistet werden, wenn die Behandlung von den Kassen anerkannt würde.

Einstimmig verabschiedet durch die NEK-CNE am 22. Oktober 2003

Quelle: nek-cne.admin.ch · Stellungnahmen (EKF) 6/2003/2003