Art. 59 aBV
294 Entscheide zu genau dieser Norm · 359 inkl. Absätze und Litera · Seite 2/6
Als Norm- BGE 93 I 2922.03.1967Art. 59 und 4 BV ; 88 OG . 1. Behandlung einer staatsrechtlichen Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer auch eine Berufung eingereicht hat (Erw. 1). 2. Frage des berechtigten Beschwerdeinteresses einer Partei, die zwar vor kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch infolge der Beruf
- BGE 93 II 19221.03.1967Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 15. Juni 1869, Art. 1. Kartellgesetz Art. 7 ff. Werden an einem vertikalen Kartell beteiligte schweizerische und französische Parteien von schweizerischen und französischen Klägern wegen der in der Schweiz eingetreten
- BGE 93 I 32308.03.1967Art. 59 BV . Gerichtsstandsvereinbarung. 1. Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag; eine solche Klausel stellt eine selbständige und vom Vertragsganzen unabhängige prozessrechtliche Abrede dar (Erw. 4). 2. Zu wenig bestimmte und ungenügend hervorgehobene Klausel, die den Willen d
- BGE 92 I 20128.09.1966Art. 59 BV . Die Forderungsklage, mit welcher Ansprüche aus einem Mietvertrag geltend gemacht werden, ist auch dann eine persönliche Ansprache, wenn es sich um die Miete an einem Grundstück handelt.
- BGE 92 I 3626.01.1966Art. 59 BV . Die Klage, mit welcher der Inhaber eines vorgemerkten Kaufsrechts in Ausübung dieses Rechts den Grundeigentümer auf richterliche Zusprechung des Eigentums belangt, ist keine "persönliche Ansprache". Der Grundeigentümer kann sich daher der Einlassung vor dem Richter a
- BGE 91 II 38821.12.1965Örtliche Zuständigkeit für die Schadenersatzklage eines in der Schweiz wohnhaften, durch ein schweizerisches Motorfahrzeug im Ausland Geschädigten a) bei gleichzeitiger Belangung des Halters und des Haftpflichtversicherers in der Schweiz, b) bei Belangung nur des Haftpflichtversi
- BGE 91 I 12131.03.1965Art. 59 BV . Die Natur des Rechtsstreits, die für die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 BV massgebend ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Klage, den Rechtsbegehren und den dafür vorgebrachten Gründen. Eine in der Klage nicht vorgebrachte, aber von der b
- BGE 91 II 4423.03.1965Der Gerichtsstand für die Arrestforderungsklage bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 59 BV und von Staatsverträgen nach kantonalem Recht. Internationales Obligationenrecht; Wahl des anwendbaren Rechtes durch die Vertragsparteien. Voraussetzungen der Gültigkeit, Zeitpunkt und Tr
- BGE 91 I 1120.01.1965Art. 59 BV . Gerichtsstandsklausel. Der Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV darf nicht leicht angenommen werden; es bedarf dazu einer ausdrücklichen, von andern Vertragsbestimmungen abgehobenen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und den Willen, einen andern Geric
- BGE 90 I 10424.06.19641. Gerichtsstand des Wohnsitzes. Art. 59 BV . a) Die negative Feststellungsklage, mit welcher die Feststellung verlangt wird, dass eine Vereinbarung, durch die ein Mann sich zu Unterhaltsleistungen gegenüber einem Kind verpflichtet hat, mangels seiner Vaterschaft nichtig sei, ste
- BGE 89 II 42217.09.1963Art. 5 UWG und 30 MSchG. Gerichtsstand für eine auf diese beiden Gesetze gestützte Klage. 1. Die Bestimmungen über den Gerichtsstand sind grundsätzlich dem kantonalen Recht vorbehalten. Dieses ist eingeschränkt durch Art. 59 BV , sowie durch allfällige staatsvertragliche Vorschri
- BGE 89 I 6530.01.1963Gerichtsstandsklausel. Die Annahme, die Vereinbarung eines Gerichtsstandes schliesse die Klage am ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten nicht aus - verstösst nicht gegen die Art. 58 und 59 BV (Erw. 1). - ist in casu mit dem Wortlaut und Sinn der Klausel vereinb
- BGE 87 I 12603.05.1961Wohnsitzgerichtsstand. Anfechtbare Verfügung; Natur der Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer persönlichen Ansprache; Zulässigkeit der Widerklage am Ort der Einleitung der Hauptklage nur bei Rechtshängigkeit der Hauptklage.
- BGE 87 I 13103.05.1961Eine vor Art. 11 HRG unzulässige Gerichtstandsvereinbarung schliesst nicht aus, dass der Besteller sich auf die Klage vor dem vereinbarten Richter einlässt. Begriff der Einlassung.
- BGE 87 I 5301.03.1961Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Er
- BGE 87 I 4801.02.1961Art. 80 und 81 SchKG . Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 61 BV (Erw. 1). Art. 59 BV . Der Rechtsöffnungsrichter hat diese Bestimmung von Amtes wegen anzuwenden, wenn der Betriebene die Zuständigkeit des ausserkantonalen Richters bestreitet, der über die in Betreibung gesetzt
- BGE 85 II 35919.10.19591. Der Gerichtsstand der Arrestprosequierungsklage ( Art. 278 Abs. 2 SchKG ) bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht (Erw. 1). 2. Verwendung von Begriffen des Bundesrechts in einem kantonalen Gesetz; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 2). 3. Sachliche Zustä
- BGE 85 I 14817.06.1959Art. 59 BV . In einer Gerichtsstandsvereinbarung liegt nur dann ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter, wenn ihr Inhalt unmissverständlich ist und darin der Wille des Verzichtenden, sich einem anderweitigen Richter zu unterwerfen, klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
- BGE 85 II 10305.05.19591. Umwandlung, von Amteswegen, einer staatsrechtlichen Beschwerde in eine Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). 2. Verrechnungseinrede und kantonales Prozessrecht. Ist nach dem kantonalen Prozessrecht ein Gericht zur Beurteilung einer Verrechnungseinrede nicht zuständig, so muss diese
- BGE 84 I 3912.02.1958Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4).
- BGE 84 I 3029.01.1958Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929. Art. 2 Ziff. 3: Wer vor einem ausländischen Gericht eine Forderung anerkennt, anerkennt damit grundsätzlich auch die Zuständigkeit des Gerichts zur Regelung der Rechtsfolgen dieser Prozesshandlung (Erw. 2). Art. 2 Ziff
- BGE 84 II 5727.01.1958Nichtigkeitsbeschwerde gegen selbständige Entscheide über die Zuständigkeit ( Art. 68 Abs. 2 OG ). 1. Zulässigkeit der Beschwerde (Erw. 1). 2. Zuständigkeit der kantonalen Gerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einem in der Schweiz abgeschlossenen Mietvertrag, wenn der B
- BGE 84 II 3414.01.19581. Art. 40 OG , Art. 3 BZP , Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Hat das Bundesgericht zu prüfen, ob eine Partei im Beschwerdeverfahren nach Art. 68 ff. OG durch den Beistand oder vielmehr durch den Inhaber der elterlichen Gewalt zu vertreten ist? (Erw. 2). 2. Art. 647 Abs. 3 OR
- BGE 82 I 7506.06.1956Arrest auf Vermögen eines fremden Staates. Grundsatz der gerichtlichen Immunität fremder Staaten. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Arrestbefehl und die sich an ihn anschliessenden Betreibungshandlungen (Erw. 1). 2. Art. 279 SchKG schliesst die staatsre
- BGE 82 III 4019.01.1956Ausländerarrest ( Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ). Gültige Arrestprosequierung a) durch Klageanhebung am Arrestort binnen gesetzlicher Frist, b) nach Rückweisung dieser Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes, weil der aufrechtstehende Schuldner schon vor der Klageanh
- BGE 81 II 27922.09.1955Gesetzliches Grundpfand der Handwerker und Unternehmer ( Art. 837 ZGB ). Ein Unternehmer, der sein Pfandrecht nicht vor dem Konkurs des Bauherrn und Eigentümers des Grundstückes eintragen liess, kann es nicht gegen die Masse geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann d
- BGE 81 I 33714.09.1955Gerichtsstand: 1. Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm (hier Art. 312 ZGB ) kann Art. 59 BV nicht angerufen werden. 2. Die Rüge der Verletzung des Art. 312 ZGB ist mit der zivilrechtlichen Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde, nicht mit der
- BGE 81 I 21913.07.1955Art. 59 Abs. 1 BV . Eine durch ein dingliches Recht gesicherte Forderung kann beim Richter des Orts, wo sich das Pfand befindet, geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht nur das Pfand- oder Retentionsrecht, sondern auch die Höhe der Forderung bestreitet,es sei denn, dass
- BGE 81 I 5206.04.19551. Staatsrechtliche Beschwerde: Die Verweisung auf Rechtsschriften, die im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, ist keine genügende Begründung (Erw. 1). 2. Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
- BGE 81 III 710.03.1955Der Streit über das Retentionsrecht des Vermieters an zugunsten eines andern Gläubigers gepfändeten Gegenständen ist auch dann im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 /107 SchKG auszutragen, wenn nach der Pfändung eine Retentionsurkunde aufgenommen und Pfandbetreibung eingeleite
- BGE 80 I 33613.10.1954Art. 61 BV . Voraussetzungen der Gleichstellung von Schiedsgerichtsurteilen mit Urteilen staatlicher Gerichte. Grundsatz der völligen Gleichberechtigung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts. Anwendung dieses Grundsatzes auf die von Wirtschaftsverbänden eingesetzten
- BGE 80 I 20012.05.1954Art. 59 BV ; Art. 2 Ziff. 4 des A bkommens vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. 1. Art. 59 BV bietet keinen Schutz gegen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils, wenn die Voraussetzungen, un
- BGE 77 I 12104.07.1951Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung).
- BGE 76 I 33822.11.1950Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorgesehene Rechtshilfe zu gewähren (Erw. 1). Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der
- BGE 76 I 4502.03.1950Um die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59 BV anzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sei. Gerichtsst
- BGE 73 III 15830.12.1947Arrest und Zwangsvollstreckung gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (BRB vom 24. Oktober 1939). Zu Art. 1 BRB: Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umständen auch ein Ausländer mit blosser Toleranzbewilligung. Zu Art. 2 BRB: 1. Welches sind die «zuständigen Behörden»? 2. M
- BGE 72 I 17507.11.1946f1ericht88tand: 1. Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm (hier Art. 538, Abs. 2 ZGB) kann die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz (Art. 59 BV) nicht angerufen werden. 2. Rügen wegen Verletzung von Art. 538, Abs. 2 ZGB sind mit der Beruf
- BGE 71 I 34415.10.1945Art. 59 BV: Begriff der persönlichen Ansprache (Erw. 1); Zulässigkeit des Ausnahmegerichtsstands der Widerklage, wenn zwischen dieser und der Hauptklage ein rechtlicher Zusammenhang besteht (Erw. 2,3).
- BGE 71 II 4320.03.1945Gerichtsstand tür Zivilklagen bei Patentverletzungen. Art. 42 Abs. 3 PatG. Gleichwie Klagen auf Schadenersatz können auch solche auf blosse Feststellung einer Verletzung der Patentrechte des Klägers oder auf Untersagung weiterer Störungen dieser Rechte am Begehungsort oder am Wo
- BGE 69 I 8120.05.1943GerichtaBtandagarantie und SchiedsgeriehtsveJrtrag. 1. Art. 59 BV bietet dem Schuldner gegen den Zwang zur Einlassung vor einem ausserkantonalen Schiedsgericht ebenso Schutz wie gegen den Zwang zur Einlassung vor einem ausserkantonalen staatlichen Richter (Erw. 3). 2. Die Einre
- BGE 69 I 526.03.1943Art. 59 BV als Vorschrift von interkantonaler Bedeutung; Klagen auf Aufhebung eines Kaufvertrages über ein Grundstück und einer Grundpfandverschreibung sowie auf Löschung des Vertrages sind persönliche Klagen; Einschränkung der Garantie des Wohnsitzrichters bei notwendiger Streit
- BGE 69 I 1501.02.1943Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsentscheide sind selbständig durch staatsrechtliche Beschwerde anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil nicht mehr angefochten werden.
- BGE 68 I 16023.11.1942Art. 69 BV. Art. 2 Ziff. 3 des Vollstreckungsabkornmens mit Deutschland vom 2. November 1929: Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit. Einer nach deutschem Recht als Prozesshandlung unwirksamen Eingabe an ein deutsches Gericht kann nicht die Bedeutung einer vo
- BGE 68 III 14621.11.1942Betreibungsort. Art. 46 ff. SchKG. 1. Für die Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der Betreibung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz (Art. 50 Abs. 1). 2. Das zeitweilige Fehlen eines geeigneten'Betreibungsortes macht die Betreibung nicht hinfällig. Sie ka
- BGE 68 II 24818.11.1942Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit findet nicht Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den Kreditnehmer; nach Inkrafttreten der Verordnung konnte eine den neuen allgemeinen Vertragsbedingungen widersprechende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündet
- BGE 68 I 14605.10.1942Gericht88tandsgamntie. 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der GerichtsstandsgarantIe nach Art. 59, Abs. I BV ist zulässig ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Erw. 1). 2. Die Garantie aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nur auf den Forderungspr
- BGE 68 II 9101.04.1942Bankensanierung; Wertpapiercharakter von Inhabersparhejten; Organhaftung. Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Bankensanierung, der Streitigkeiten aus der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist, ist rechtsgültig. Befugnis des Bundesgerichts zur Nachp
- BGE 67 I 10516.05.1941Gerichtsstand des Wohnortes: 1. Der Beklagte, der sich auf die bei einem nach Art. 59, Abs. 1 BV. unzuständigen Richter angebrachte Klage einlässt, verzichtet damit grundsätzlich auf das Recht, an seinem Wohnort belangt zu werden. 2. Ob eine solche, die Garantie des Art. 59, Abs
- BGE 66 I 22829.11.1940I. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV "!!"t zulässig gegen Jede richterliche Handlung, die sich als Au~~bung der Gerichtsbarkeit darstellt; die vorherige Erschopfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich. 2. Art. 59 BV garantiert dem B
- BGE 66 II 17922.10.19401. Zivilrecktlicke Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 OG kann erhoben werden wegen Verletzung von Art. 42 PatG, nicht wegen Verletzung von Art. 4, 58 u. 59 BV und nicht wegen Missachtung einer Gerichtstandsvereinbarung. Erw. 1. 2. Ist für einen bundesrechtlichen Gerichtsstand die N