Art. 93 SchKG

548 Entscheide zu genau dieser Norm · 678 inkl. Absätze und Litera · Seite 8/11

Als Norm
  1. BGE 91 III 8103.12.1965Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . 1. Wohnt der Schuldner nicht im Kreis des die Betreibung durchführenden Amtes, so steht es diesem Amte frei, eine Lohnpfändung selber (nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Weg der Rechtshilfe) zu vollziehen oder durch das Amt des Woh
  2. BGE 91 IV 6924.06.1965Art. 169 StGB , Art. 93 SchKG . Die Pfändung künftigen Dirnenlohnes ist rechtsgültig.
  3. BGE 90 III 3308.06.1964Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG . Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind
  4. BGE 89 III 1205.04.1963Art. 93 SchKG . Das aus einem englischen Trust herrührende Einkommen ist auch bei unregelmässigen Bezügen pfändbar. In welcher Weise ist die Pfändung vorzunehmen?
  5. BGE 88 III 10721.09.1962Lohnpfändung; Existenzminimum. Das Betreibungsamt rechnet, gemäss von der kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien, zu den Grundansätzen nach den Elmerschen Tabellen einen - nach Verdienstkategorien abgestuften - prozentualen "Sozialzuschlag" hinzu. Dies fällt in den Ra
  6. BGE 88 III 5328.05.1962Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG . Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt.
  7. BGE 87 III 8706.12.1961Pflicht des Schuldners, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen ( Art. 91 Abs. 1 SchKG ). Lässt der Schuldner dieses Gebot ohne genügende Entschuldigung unbeachtet, und erscheint seine Einvernahme als notwendig, so kann das Betreibungsamt ihn durch die Polize
  8. BGE 87 III 10429.11.1961Lohn- (bezw. Verdienst-)pfändung ( Art. 93 SchKG ). Nachdem das Betreibungsamt einen pfändbaren Verdienst verneint, der Gläubiger deshalb mit Beschwerde nur eine Sachpfändung verlangt, die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide jedoch beiläufig einen Verdienst erwähnt hat, k
  9. BGE 87 III 726.04.1961Lohnpfändung. Nur für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls besteht das.Vorrecht, allenfalls auch einen Teil des zur Deckung des Notbedarfs der Familie bestimmten Lohneinkommens des Schuldners pfänden zu lassen. Eine auf Grund eines Verlust
  10. BGE 86 III 5323.08.1960Pfändung des Rein-Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (entsprechende Anwendung des Art. 93 SchKG ). 1. Pflicht des Betreibungsamtes, die zur Ermittlung des allfällig pfändbaren Teilbetrages des Reinverdienstes wesentlichen Tatsachen abzuklären. Im Beschwerdeverfahren ( A
  11. BGE 86 III 1509.03.1960Art. 93 SchKG . Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).
  12. BGE 86 III 1105.02.1960Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge ( Art. 93 SchKG ). Wonach beurteilt sich, ob die Betreibung privilegierte (d.h. im letzten Jahr vor ihrer Einleitung verfallene) Unterhaltsbeiträge betrifft? Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der massgebe
  13. BGE 86 III 1008.01.1960Lohnpfändung ( Art. 93 SchKG ). Berechnung des Notbedarfs. Bedeutung der von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien.
  14. BGE 85 III 6715.06.1959Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).
  15. BGE 85 III 6515.05.1959Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen ( Art. 92 Ziff. 3 SchKG ). Die Ehefrau des Schuldners ist nicht legitimiert, die Unpfändbarkeit eines vom Schuldner verwendeten, von ihr selber nicht benötigten Berufswerkzeugs (Automobils) im eigenen Namen geltend zu machen.
  16. BGE 85 III 4102.04.1959Lohnpfändung, Art. 93 SchKG . Der Schuldner kann nicht verlangen, dass man ihm jeden Monat einen bestimmten Betrag als Rücklage zur Abschreibung und spätern Erneuerung seiner Arbeitsgeräte belasse.
  17. BGE 85 III 4326.03.1959Lohnpfändung ( Art. 93 SchKG ). Soweit die wirklichen Bezüge des Schuldners nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten das Existenzminimum übersteigen, sind sie ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag sie als Lohn oder als Spesenersatz bezeichnet, als unbestrittenes Lohnguth
  18. BGE 85 III 3811.02.1959Art. 93 SchKG . Pfändung des Einkommens aus dem Betrieb einer Auto-Fahrschule nach Art einer Lohnpfändung. Bemessung des pfändbaren Teils.
  19. BGE 85 I 1721.01.1959Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von
  20. BGE 84 IV 15505.12.1958Art. 169 StGB und Art. 93 SchKG . Verfügung über gepfändete Einkünfte aus dem Betrieb eines "Schönheitssalons".
  21. BGE 84 III 129.04.1958Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ( Art. 173 ff. ZGB ). Prozessentschädigungen sind nur dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Betreibungsverbot ausgenommen, wenn sie mit der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Bei Prüfung der Frage, ob die dem Ehemann auferlegten
  22. BGE 84 III 2620.03.1958Art. 93 SchKG . Der Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist zum Lohn des Vaters zu zählen, um dessen Gesamtverdienst zu ermitteln. Er ist in der Betreibung gegen einen Elternteil nicht nur bis zur Höhe des Notbedarfs des
  23. BGE 83 III 1728.02.1957Die provisorische Pfändung ( Art. 83 Abs. 1 SchKG ) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn ( Art. 93 SchKG ) erfassen. Unterschiede gegenüber der definitiven Pfändung in den Wirkungen. Anzeige an den Arbeitgeber ( Art. 99 SchKG )
  24. BGE 83 II 707.02.1957Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328/329 ZGB). Bemessung des Unterstützungsanspruchs. Einrede der beklagten Schwester, dass ein nicht belangter Bruder ebenfalls unterstützungspflichtig sei. Günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB ? Verteilung der Unterstützung
  25. BGE 82 III 11008.09.1956Lohnpfändung. 1. Art. 93 SchKG kennt keinen Vorrang von unterhalts- gegenüber unterstützungsberechtigten Personen. Zur Familie des Schuldners gehören auch die mit ihm zusammenlebenden Eltern. 2. Ob ausser dem Schuldner noch Geschwister desselben zur Unterstützung der Eltern beizu
  26. BGE 82 III 5114.06.19561. Beginn der Rekursfrist gegen einen während der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes zugestellten Beschwerdeentscheid ( Art. 56 SchKG ). 2. Eine nur hinsichtlich der Höhe angefochtene Lohnpfändung kann von der Aufsichtsbehörde auch nach ihrer grundsätzlichen Zulässigke
  27. BGE 82 III 12730.05.1956Mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Arrestbefehl oder Betreibungsbegehren; Folgen (Erw. 1 und 2). Über den Bestand der arrestierten Forderung haben grundsätzlich die Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden (Erw. 3). Schranken der Pfändbarkeit eines Werklohnguthabens (Erw. 4).
  28. BGE 82 III 5407.05.1956Lohnpfändung, Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 ff., 93 SchKG . Wegen der Lohnpfändung können sich ausser dem Schuldner auch die auf sein Einkommen angewiesenen Familienangehörigen beschweren (Änderung der Rechtsprechung).
  29. BGE 82 III 2307.03.1956Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie, das nach Art. 93 SchKG bei einer Lohnpfändung vorbehalten bleibt, erhöht sich, wenn der Schuldner unentbehrliches, nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG unpfändbares Mobiliar auf Abzahlung gekauft hat, um den Betrag der periodisch zu le
  30. BGE 81 III 14418.10.1955Lohnpfändung. Art. 93 SchKG . Der Prämienaufwand für eine (private) Lebensversicherung gehört, auch wenn es sich um eine sog. Volksversicherung handelt, nicht zum Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie.
  31. BGE 81 III 15104.10.1955Lohnpfändung. Der Gläubiger hat die ihm bekannten Tatsachen, aus denen er etwas zu seinen Gunsten herleiten will, im kantonalen Verfahren geltend zu machen, sofern ihm dazu Gelegenheit geboten ist. - Art. 93 SchKG , 79 Abs. 1 OG.
  32. BGE 81 III 14724.09.1955Voraussetzungen und Wirkungen der Pfändung eines bestrittenen Lohnguthabens. Art. 93 SchKG .
  33. BGE 81 III 9624.06.1955Lohnpfändung, Notbedarf, Art. 93 SchK G. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Zum Notbedarf gehört ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für Freizeitbetätigung (Erw. 3).
  34. BGE 80 III 2826.04.1954Lohnpfändung ( Art. 93 SchKG ). In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmequelle des Ehemanns zu ber
  35. BGE 79 III 15009.11.19531. Zur Frage der Wirksamkeit einer Pfändung, die dem Schuldner nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorgenommen wurde. Art. 90 und 56 Ziff. 1 SchKG. 2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändu
  36. BGE 79 III 15530.10.1953Trinkgelder sind pfändbar. Wie ist die Pfändung vorzunehmen? Art. 93 SchKG.
  37. BGE 78 III 16125.11.1952Unpfändbarkeit. Verhältnis zwischen Art. 92 Ziff. 5 und Art. 93 SchKG. Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen sind schle
  38. BGE 78 III 10708.10.1952Urvpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge von Invalidität ausbezahlt wird? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG).
  39. BGE 78 III 12620.09.1952Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitsverdienst hat. Vorbehalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder Gläubiger oder von Amtes wegen. Während der Dau
  40. BGE 78 III 12014.08.1952Beschränkt pfändbar nach Art. 93 SchKG sind die Leistungen einer als Gesellschaft auf Gegenseitigkeit organisierten, durch vom Nominallohn abgezogene Beiträge des Personals gespiesenen Betriebs-Krankenkasse.
  41. BGE 78 III 11326.06.1952Art. 92 Z. 12 und Art. 93 SchKG. Lohnpfändung bei einem Schuldner, der Familienzulagen bezieht.
  42. BGE 78 III 11510.06.1952Art. 93, 92 Ziff. 5 SchKG. Um den Bedarf des Schuldners zu bemessen, muss man den Zeitpunkt der Pfändung ins Auge fassen und nur den gegenwärtigen und den während der Pfändung sich ergebenden Bedarf berücksichtigen. — auch wenn Gegenstand der Pfändung bereits verfallene Leistun
  43. BGE 78 III 6624.04.1952Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein «absolutes Existenzminimum» beschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  44. BGE 77 III 15118.12.1951Unpfändbarkeit. 1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren. 2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 erwähn
  45. BGE 77 III 15818.12.1951Lohnpfändung. Unpfändbarkeit. Art. 93 SchKG. Der Umstand, dass der Schuldner sich zur Abzahlung einer Busse - in Monatsraten verpflichtet hat, berechtigt ihn nicht, den Teil [[PAGE:BGE 77 III 158 S. 159]] seines Lohnes, den er dazu brauche, als unpfändbar erklären zu lassen. De
  46. BGE 77 III 11428.06.1951Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Wie ist der Lohn eines in zwei Dienstverhältnissen stehenden Schuldners mit veränderlichem Verdienst zu pfänden?
  47. BGE 77 III 6719.06.1951Voraussetzungen der Pfändung künftigen Werklohnes nach Art. 93 SchKG. Art der Pfändung im Falle periodischer Entlöhnung nach Massgabe der aufgewendeten Zeit.
  48. BGE 76 III 8130.12.1950Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Intervention des Arbeitgebers des Schuldners durch Ablieferung von nicht gepfändetem Lohn (Herbstzulage). Solche Zahlung ist nur wirksam mit Zustimmung des Schuldners oder kraft einer auf sie ausgedehnten Lohnpfändung. Erw. 2. Rücke
  49. BGE 76 III 9804.12.1950Pfändbarkeit des Anteils am Vermögen einer Wohngenossenschaft- (Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG).
  50. BGE 76 III 529.03.1950Notbedarf eines tatsächlich getrennt von seiner Ehefrau lebenden Schuldners. Das Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als Tatsache hinzunehmen und nicht zu untersuchen, ob es eherechtlich begründet sei. Das Amt hat den Unterhalts- und Mietbedarf des Schuldners wie f