14 Spezialwerkzeuge

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 14 · Deutsch

Spezialwerkzeuge (Klischees, Fotolithos, Satz-, Stanz- und Ziehwerkzeuge usw.), die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrags zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten grundsätzlich als Teil der Lieferung der damit hergestellten Gegenstände. Es ist dabei unerheblich, ob die Spezialwerkzeuge dem Abnehmer gesondert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden. Ebenso ist ohne Belang, ob sie nach Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber oder einem von diesem bezeichneten Dritten abgeliefert werden oder nicht (Art. 31 MWSTV).

Die Ein- oder Ausfuhr von Spezialwerkzeugen ist vorzugsweise anhand von zollamtlichen Dokumenten nachzuweisen, unabhängig davon, ob diese Werkzeuge Teil der Lieferung der damit hergestellten Erzeugnisse sind bzw. waren oder nicht.

Stellt der ausländische, nicht steuerpflichtige Auftraggeber das Spezialwerkzeug dem inländischen, steuerpflichtigen Produzenten für die Herstellung von Gegenständen im Inland – zwecks anschliessendem Export – unentgeltlich zur Verfügung, kann der inländische steuerpflichtige Produzent die MWST auf der Einfuhr aufgrund der Veranlagungsverfügung des BAZG als Vorsteuer geltend machen. Sofern der inländische Produzent das Spezialwerkzeug anschliessend dem ausländischen Unternehmen (oder in dessen Auftrag einem Dritten) im Inland übergibt bzw. die Ausfuhr nicht genügend dokumentieren kann, hat er den vorgenommenen Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren. Keine Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs ist vorzunehmen, wenn der Schweizer Produzent belegen kann, dass das Spezialwerkzeug nach Verwendung vernichtet oder weggeworfen wurde.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.