16.1 Entstehung der Steuerforderung und Abrechnungsart
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 3. Juli 2014
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 16.1 · Deutsch
Der Zeitpunkt der Versteuerung von Abonnementen richtet sich nach der Abrechnungsart. Bei Abrechung nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), versteuert die steuerpflichtige Person ihre Lieferungen und Dienstleistungen in jener Abrechnungsperiode, in der sie hierfür Rechnung (oder Teilrechnung) stellt.
Sofern die steuerpflichtige Person ihren Abonnenten oder zukünftigen Abonnenten Rechnungen oder andere Abrechnungsdokumente (z.B. Angebote oder Abonnementsverlängerungen mit einem beigelegten Einzahlungsschein) zustellt, ist die MWST in jenem Quartal geschuldet, in dem diese Dokumente verschickt werden. Es ist nicht relevant, ob die Abonnemente im Hauptbuch oder in einer Abonnementsbuchhaltung, die einen automatischen Übertrag der bezahlten Abonnemente ins Hauptbuch erlaubt, erfasst werden oder nicht.
Sofern es der steuerpflichtigen Person aufgrund ihres Rechnungswesens nicht möglich ist, die gesamten Umsätze nach dieser Methode zu ermitteln, kann sie wie folgt vorgehen:
Gesamtumsatz gemäss Buchhaltung (inkl. bezahlte Abonnemente)
+ | offene Abonnemente (Angebote und Aboverlängerungen) am Ende der MWST-Abrechnungsperiode |
- | offene Abonnemente (Angebote und Aboverlängerungen) zu Beginn der MWST-Abrechnungsperiode |
Mit diesem Vorgehen werden Stornos in der Abonnementsbuchhaltung berücksichtigt.
Hat die steuerpflichtige Person von der ESTV jedoch die Bewilligung erhalten, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG), muss sie ihre Lieferungen und Dienstleistungen in jener Abrechnungsperiode versteuern, in der sie das entsprechende Entgelt vereinnahmt.