8 Neuerstellung und Umbau von Bauwerken zwecks Verkauf (Abgrenzung zwischen von der Steuer ausgenommenen und steuerbaren Immobilienlieferungen; s. Ziff. 8.1–8.5) und Vermietung oder Verpachtung (s. Ziff. 8.6)

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 29. September 2025