7 Buchführung

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 3. Dezember 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 7 · Deutsch

Das Führen einer gesonderten Baustellen-Buchhaltung ist zulässig, sofern auch aus den Konten der Geschäftsbuchhaltung die Investitions-, MWST- (Vorsteuern und Steuerverbindlichkeiten), Aufwand- und Umsatzzahlen aus Leistungen ungekürzt ersichtlich sind. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Geschäftsbuchhaltung lediglich Bruttogewinne der Baustellen enthält (Differenz Umsatz / direkt zurechenbare Kosten).

[Abbildung: im Original]

Für Näheres dazu wird auf die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung verwiesen.