5 Begriffe Hotellerie / Parahotellerie

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 26. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 5 · Deutsch

Beherbergungsleistungen sind gemäss Artikel 25 Absatz 4 MWSTG zum Sondersatz steuerbar. Unter diesen Sondersatz fallen jene Beherbergungsleistungen, die durch Hotel- und Kurbetriebe sowie durch die Parahotellerie erbracht werden.

Als Hotelbetriebe gelten Hotels, Gasthäuser mit Gastbetten, Garnibetriebe, Motels, Ferienpensionen und Aparthotels sowie Hotelschiffe (→ Ziff. 10.3).

Als Kurbetriebe gelten Kurhäuser, Höhensanatorien, Bäderkliniken und Heilbäder. Das nachstehend Gesagte gilt für sie jedoch nur insoweit, als ihre Beherbergungsleistungen nicht im Rahmen einer von der Steuer ausgenommenen Heilbehandlung erbracht werden (→ MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen).

Die Parahotellerie umfasst die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern, den Betrieb von Jugendherbergen, das Anbieten von Schlafgelegenheiten in Internaten (soweit steuerbar, → MWST-Branchen-Info Bildung), Massenlagern und SAC-Hütten sowie das Vermieten von Zelt- und Wohnwagenplätzen inklusive allfälliger benützungsbereit aufgestellter Zelt- und Wohnwagenanlagen.

Im Sinne einer Vereinfachung wird in dieser Publikation in der Regel nur der Begriff Hotel verwendet. Die Ausführungen gelten sinngemäss für alle vorstehend erwähnten Betriebe.