4.8.1 Beherbergungsleistungen in Internaten / Studentenheimen

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 18. März 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.8.1 · Deutsch

Die Unterbringung (Übernachtung ohne Frühstück) in Internaten, Konvikten, Lehrlings- und Studentenheimen usw. ist im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  • Der Lehrgang dauert mindestens 1 Jahr (2 Semester) ohne Unterbruch. Schulferien gelten nicht als Unterbruch.

  • Der Auszubildende wohnt während der Ausbildungszeit ununterbrochen in der Ausbildungsstätte (Internat, Konvikt, Lehrlings- oder Studentenheim usw.). Abwesenheiten während der Schulferien, an Wochenenden, während der von der Schule vorgeschriebenen Praktika oder infolge Spitalaufenthalt gelten nicht als Unterbruch.

Das Frühstück ist zum Normalsatz steuerbar.

[Abbildung: im Original]

Sind die beiden Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, gilt die Unterbringung als Beherbergungsleistung, welche zusammen mit einem allfälligen Frühstück der Steuer zum Sondersatz unterliegt.

Der Steuer unterliegen demnach Beherbergungsleistungen von Personen während Ausbildungslehrgängen, die weniger als 1 Jahr dauern oder die mit Unterbruch angeboten werden.

Werden die Pensionskosten (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung) – ohne die Bildungskosten – pauschal in Rechnung gestellt, stehen für die Steuerberechnung zwei Methoden zur Verfügung.

  • Effektive Berechnung des Unterbringungs- und des Verpflegungsanteils: Die Anteile für die Unterbringung einerseits und die zum Normalsatz steuerbaren übrigen Leistungen andererseits (vorwiegend Verpflegung) können kalkulatorisch detailliert ermittelt werden. Der Verpflegungsanteil unterliegt der Steuer zum Normalsatz, der Unterbringungsanteil ist entweder von der Steuer ausgenommen oder zum Sondersatz steuerbar (Beherbergungsleistung inkl. Frühstück) ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.4).

  • Pauschale Ermittlung des Unterbringungs- und des Verpflegungsanteils:

    • Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung können die im Pensionsgeldenthaltenen Kosten für die von der Steuer ausgenommene Unterbringung (inkl. allfälliger Betreuung) mit 50 % des Pensionsgeldes angenommen werden. Die restlichen 50 % unterliegen der Steuer zum Normalsatz.

    • Bei der zum Sondersatz steuerbaren Beherbergung kommt die Vollpensionspauschale (65 % zum Sondersatz, 35 % zum Normalsatz) zur Anwendung (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe).

[Abbildung: im Original]

Werden die Bildungskosten inklusive der Pensionskosten pauschal zusammen in Rechnung gestellt, können alle Leistungen zusammen als Leistungskombination nach Ziffer 3.4 behandelt werden, sofern eine Leistung überwiegend ist (70 % und mehr).