6.1.1 Beherbergung
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.1.1 · Deutsch
Als Beherbergung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird. Diese Leistungen sind zum Sondersatz steuerbar.
Das Frühstück kann jedoch nur dann zum Sondersatz versteuert werden, wenn es in direktem Zusammenhang mit der Übernachtung steht.
| [Abbildung: im Original] | Stellt das Hotel einem Gast, der nicht im Hotel übernachtet, ein Frühstück in Rechnung, ist das entsprechende Entgelt als gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz zu versteuern. |