6.2 Übrige Leistungen

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 3. Mai 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.2 · Deutsch

Alle übrigen Leistungen, die nicht zu den Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.2) oder erweiterten Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.3) gehören und die separat fakturiert werden, sind je nach Art der Leistung zum Normalsatz beziehungsweise zum reduzierten Steuersatz steuerbar oder von der Steuer ausgenommen.

Darunter fallen Leistungen, die

  • dem Hotelgast ausserhalb der Hotelanlage erbracht und von diesem auch dort genutzt werden (z. B. Skipass);

  • dem Hotelgast innerhalb der Hotelanlage erbracht, von diesem aber zumindest teilweise ausserhalb genutzt werden (z. B. Vermietung Skis);

  • dem Hotelgast innerhalb der Hotelanlage gegen ein zusätzliches Entgelt (Aufpreis) erbracht werden (z. B. Minibarbezüge);

  • an Personen erbracht werden, die nicht im Hotel übernachten.

[Abbildung: im Original]

Mehr zum Begriff Hotelanlage unter Ziffer 6.1.3.

Beispiele für zum Normalsatz steuerbare Leistungen:

  • Mahlzeiten ausser das mit einer Übernachtung in direktem Zusammenhang stehende Frühstück (zu beachten ist aber die pauschale Ermittlung des Verpflegungsanteils bei Halbpensionsarrangements; → Ziff. 6.4.2.1);

  • zusätzliche Leistungen wie Telefongespräche, Minibarbezüge, Pay-TV, Internet-Benützungsgebühren, Bar, Coiffeur, Kosmetikerin, Sportmassage, Kleiderreinigung, Schlittenfahrten, Kutschenfahrten;

  • nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Parkplatz, Hallenbad, Solarium, Minigolfanlage, Taxidienst, Velomiete.

Beispiele für zum reduzierten Steuersatz steuerbare Leistungen:

  • Verkäufe von Lebensmitteln über die Gasse / Take-away, ausgenommen sind aber alkoholische Getränke sowie Tabak und Tabakerzeugnisse (zum Normalsatz steuerbar);

  • im eigenen Namen erzielte Umsätze aus dem Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Medikamenten und Blumen (→ Ziff. 4.8).

Beispiele für von der Steuer ausgenommene Leistungen:

  • Nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie die Vermietung von Bowling- und Kegelbahnen, Tennis- und Badmintonplätzen, Squash-Courts;

  • zusätzliche Leistungen wie die Durchführung eines Musikabends gegen Entgelt (Eintritt), Tanzkurse, Kinderbetreuung;

  • nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Billette für Konzerte, Theater usw.