6.2 Übrige Leistungen
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 3. Mai 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 6.2 · Deutsch
Alle übrigen Leistungen, die nicht zu den Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.2) oder erweiterten Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.3) gehören und die separat fakturiert werden, sind je nach Art der Leistung zum Normalsatz beziehungsweise zum reduzierten Steuersatz steuerbar oder von der Steuer ausgenommen.
Darunter fallen Leistungen, die
dem Hotelgast ausserhalb der Hotelanlage erbracht und von diesem auch dort genutzt werden (z. B. Skipass);
dem Hotelgast innerhalb der Hotelanlage erbracht, von diesem aber zumindest teilweise ausserhalb genutzt werden (z. B. Vermietung Skis);
dem Hotelgast innerhalb der Hotelanlage gegen ein zusätzliches Entgelt (Aufpreis) erbracht werden (z. B. Minibarbezüge);
an Personen erbracht werden, die nicht im Hotel übernachten.
[Abbildung: im Original] | Mehr zum Begriff Hotelanlage unter Ziffer 6.1.3. |
Beispiele für zum Normalsatz steuerbare Leistungen:
Mahlzeiten ausser das mit einer Übernachtung in direktem Zusammenhang stehende Frühstück (zu beachten ist aber die pauschale Ermittlung des Verpflegungsanteils bei Halbpensionsarrangements; → Ziff. 6.4.2.1);
zusätzliche Leistungen wie Telefongespräche, Minibarbezüge, Pay-TV, Internet-Benützungsgebühren, Bar, Coiffeur, Kosmetikerin, Sportmassage, Kleiderreinigung, Schlittenfahrten, Kutschenfahrten;
nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Parkplatz, Hallenbad, Solarium, Minigolfanlage, Taxidienst, Velomiete.
Beispiele für zum reduzierten Steuersatz steuerbare Leistungen:
Verkäufe von Lebensmitteln über die Gasse / Take-away, ausgenommen sind aber alkoholische Getränke sowie Tabak und Tabakerzeugnisse (zum Normalsatz steuerbar);
im eigenen Namen erzielte Umsätze aus dem Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Medikamenten und Blumen (→ Ziff. 4.8).
Beispiele für von der Steuer ausgenommene Leistungen:
Nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie die Vermietung von Bowling- und Kegelbahnen, Tennis- und Badmintonplätzen, Squash-Courts;
zusätzliche Leistungen wie die Durchführung eines Musikabends gegen Entgelt (Eintritt), Tanzkurse, Kinderbetreuung;
nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Billette für Konzerte, Theater usw.