11 Zollfreiläden und andere Verkaufsgeschäfte auf Flughäfen

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 11 · Deutsch

Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende sind gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG von der Steuer befreit. Nach Artikel 69 Absatz 1 ZV handelt es sich dabei um folgende Gegenstände, die von der Steuer befreit verkauft werden können:

  • Spirituosen;

  • Schaumweine;

  • Körperpflege- und Schönheitsmittel;

  • Tabakwaren.

Alle übrigen Verkaufsgeschäfte führen ausschliesslich steuerbare Inlandlieferungen aus und zwar unabhängig davon, wo sie sich auf dem Flughafengelände befinden (z.B. im Transitbereich). Letzteres gilt auch für Dienstleistungserbringer wie beispielsweise gastgewerbliche Betriebe.