3.1 Allgemeines
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der MWST wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV (branchenspezifische) Erleichterungen und lässt zu, dass die MWST annäherungsweise ermittelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der MWST-Abrechnung für andere steuerpflichtige Personen und die Steuerkontrolle ergeben (Art. 80 MWSTG).