3.3 Saldosteuersätze für im Finanzbereich tätige Institutionen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren – inklusive steuerbefreiten – Leistungen bis zu 5,024 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 108'000 Franken pro Jahr, berechnet mit den für sie massgebenden Saldosteuersätzen, können mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 MWSTG).

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Vermögensverwalter mit Sitz in Basel erbringt Vermögensverwaltungsleistungen für einen Kunden mit Sitz in Bonn (DE).

Der Ort der Dienstleistung befindet sich im Ausland (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); das Entgelt hierfür unterliegt nicht der Steuer. Für Aufwendungen in diesem Zusammenhang kann sich der Vermögensverwalter bei Anwendung von Saldosteuersätzen jedoch keine MWST anrechnen lassen.

[Abbildung: im Original]

Über die massgeblichen Saldosteuersätze und für weitere Einzelheiten orientiert die MWST-Info Saldosteuersätze.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).