7.4 Stiftungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 7.4 · Deutsch
Liegt eine Stiftung im Inland vor, so sind die an diese erbrachten Leistungen steuerbar, unabhängig vom Sitz der Beneficiaries.
Liegt eine Stiftung im Ausland vor und kann die Widmung des Vermögens widerrufen werden, so gelten Leistungen an die Stiftung dann als im Inland erbracht, wenn der Gründer sein Domizil im Inland hat.
Liegt eine Stiftung im Ausland vor, kann die Widmung des Vermögens nicht widerrufen werden und hat mindestens die Hälfte der Beneficiaries ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), so gelten die Leistungen an die Stiftung als im Inland erbracht. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach Art der jeweiligen Leistung.
Liegt eine Stiftung im Ausland vor, kann die Widmung des Vermögens nicht widerrufen werden und sind die Beneficiaries nicht bekannt und auch nicht bestimmbar, so gelten Leistungen an die Stiftung als am Sitz der Stiftung, d.h. im Ausland erbracht.