6.2 Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 14. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 6.2 · Deutsch
Die Bezüge von steuerbaren Leistungen von Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland (→ Ziff. 3) sind buchmässig gesondert zu erfassen. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Belege (z. B. Fakturen, Verträge der ausländischen Leistungserbringer oder Kopien davon) getrennt aufzubewahren.