A.4 Zusammenarbeitsformen von Gemeinwesen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Das Gemeinwesen kann seine Aufgaben allein, gemeinsam mit anderen Gemeinwesen oder mit Gesellschaften des privaten Rechts erfüllen. Dabei werden folgende Arten der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen unterschieden:

  • Auslagerung der Aufgaben an ein anderes Gemeinwesen mittels Gemeindevertrag (s. unten);

  • Zusammenarbeit durch Gründung eines Gemeinde- bzw. Zweckverbands (→ Ziff. A.2.2);

  • Zusammenarbeit durch Gesellschaftsvertrag, an dem nur Gemeinwesen beteiligt sind (→ Ziff. A.2.4; erster und zweiter Absatz);

  • Zusammenarbeit durch Gesellschaftsvertrag, an dem Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen beteiligt sind (→ Ziff. A.2.4; dritter Absatz);

  • Zusammenarbeit mittels Zusammenschlusses in eine privatrechtliche juristische Person (→ Ziff. A.3).

Auslagerung an ein anderes Gemeinwesen mittels Gemeindevertrag (Zusammenarbeitsvertrag)
Zwei oder mehrere Gemeinden vereinbaren nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetze durch Vertrag, dass Aufgaben einer Vertragsgemeinde oder mehrerer Vertragsgemeinden zur Erfüllung an eine andere Vertragsgemeinde übertragen werden. Ausgeführt wird die Leistung durch die DS der auftragserfüllenden Vertragsgemeinde. Die den Vertragsgemeinden durch die auftragserfüllende DS erbrachten Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

Beispiel
Die Gemeinde Oberhausen beauftragt die Gemeinde Niederhausen mit der winterlichen Schneeräumung ihrer Strassen. Ausgeführt wird die Leistung von der steuerpflichtigen DS Werkhof der Gemeinde Niederhausen. Diese Leistungen unterliegen bei der DS Werkhof der Gemeinde Niederhausen der Steuer zum Normalsatz.