A.3 Nicht als Gemeinwesen geltende Gesellschaftsformen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Gründen zwei oder mehrere Gemeinwesen eine privatrechtliche juristische Person (z. B. AG oder GmbH), um eine öffentliche Aufgabe gemeinsam zu erfüllen, handelt es sich dabei nicht um ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG (Ausnahme →  Ziff. A.2.4). Dies gilt selbst dann, wenn nur ein Gemeinwesen an der privatrechtlichen juristischen Person beteiligt ist (Organisationseinheit gem. Art. 21 Abs. 6 MWSTG) oder mehrere Gemeinwesen an der juristischen Person beteiligt sind.

Auch ein privatrechtlicher Verein (Art. 60 ZGB), der ausschliesslich Gemeinwesen als Vereinsmitglieder aufweist, gilt aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht nicht als Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 1 MWSTG.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).