H.15.1 Handelsregister

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.15.1 Handelsregister · Deutsch

Das Vornehmen von Eintragungen, das Ausstellen von Auszügen mit nicht öffentlich zugänglichen Informationen und Bescheinigungen durch Handelsregisterämter gelten als hoheitliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g MWSTG.

Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen über die gesetzlichen Aufgaben hinausgehende, entgeltlich erbrachte Leistungen wie Vorprüfungen von Statutenentwürfen und Firmennamen, die Mithilfe bei der Verfassung von Handelsregister-Anmeldungen, die Beglaubigungen von persönlichen oder Firmenunterschriften, die telefonischen Auskünfte und allfällige Benutzungsgebühren für Online-Register.