H.15.2 Auszüge aus amtlichen Registern
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.15.2 Auszüge aus amtlichen Registern · Deutsch
Das Erstellen von Auszügen aus amtlichen Registern (z. B. Handelsregister oder Grundbuchamt) mit nicht öffentlich zugänglichen Informationen gilt als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG). Dies gilt selbst dann, wenn die hoheitliche Tätigkeit über das Internet erbracht wird.
Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen Auskünfte in Form von ganzen Listen (z. B. Adresslisten) mit allgemein zugänglichen Informationen.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).