H.7.2 Neu- und Nacheichung von Schiffen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.7.2 Neu- und Nacheichung von Schiffen · Deutsch
Die Neueichung oder Nacheichung von Schiffen durch die zuständigen Amtsstellen stellen eine hoheitliche Tätigkeit dar. Die hierfür in Rechnung gestellten Gebühren sind nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).
Steuerbar zum Normalsatz ist hingegen das Feststellen des Ladegewichts durch vereidigte Eichmeister.