H.7.1 Amtliche Eichungen und freiwillige Kalibrierungen von Messgeräten
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) gelten die durch Kantone vorgenommenen amtlichen Eichungen der in Handel und Verkehr eingesetzten Messgeräte sowie die Kontrolle der Angaben von Mengen und Preisen in Handel und Verkehr.
Lässt hingegen jemand ein Messinstrument (z. B. eine Waage) freiwillig neu kalibrieren, handelt es sich um eine steuerbare Leistung der kantonalen Eichmeister.