8.1.2 Begriff kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Urhebern

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8.1.2 · Deutsch

Als kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Werken im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten insbesondere geistige Schöpfungen der Literatur, der Musik oder der bildenden Kunst. Darunter fallen beispielsweise:

  • Musikkompositionen, Liedtexte;

  • die Abgabe eines Manuskripts an einen Verlag;

  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst sowie vom Künstler persönlich geschaffene Gemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche Bildwerke);

  • Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sofern sie von einer handgearbeiteten Druckplatte des Künstlers abgezogen werden;

  • weitere Kunstwerke wie Kunstinstallationen, Monumentalwerke oder „Kunst am Bau“.

Der Verkauf vervielfältigter Werkexemplare (auch wenn er durch den Urheber selbst erfolgt) unterliegt dagegen der Steuer.

Beispiele

  • Der Verkauf gedruckter Notensammlungen oder Tonträger;

  • die Veräusserung von Druckerzeugnissen der literarischen Kunst (z.B. Herausgabe eines Gedichtbandes im Eigenverlag).

Zudem gelten urheberrechtlich geschützte Erzeugnisse der angewandten Kunst, Werke der Baukunst (architektonische Werke) sowie technische Zeichnungen, Konstruktionspläne und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken nicht als kulturelle Dienstleistung beziehungsweise Lieferung eines Werkes im mehrwertsteuerlichen Sinne.