8 Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Werken durch Urheber
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 8 · Deutsch
Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG führt einzelne Arten von Urheberkategorien auf, deren kulturelle Leistungen von der Steuer ausgenommen sind.
Darunter fallen namentlich kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Werken durch Urheber wie Schriftsteller (→ Ziff. 8.2.1), Komponisten (→ Ziff. 8.2.2), Filmschaffende (→ Ziff. 8.2.3.1), Kunstmaler und Bildhauer (→ Ziff. 8.2.4.1).
[Abbildung: im Original] | Die Entgelte aus dem mehrwertsteuerlich als Lieferung (Art. 3 Bst. d MWSTG) zu qualifizierenden Verkauf von Kunstwerken durch eine juristische Person (AG, GmbH usw.) unterliegen grundsätzlich der Steuer zum Normalsatz. Beispiel Bei Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG) wie Aufführungs- oder Vorführrechten, die über eine juristische Person weiterverbreitet beziehungsweise fakturiert werden, gelangen dagegen die unter Ziffer 9 beschriebenen Bestimmungen über die Verwertungsgesellschaften beziehungsweise Verleger zur Anwendung. Beispiel |
Darin