4 Vorsteuerabzug
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 2. November 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 4 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person kann die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht für allfällige nicht-unternehmerische Bereiche (→ MWST-Info Vorsteuerabzug). Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen ferner Leistungen, die für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bezogen werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder – innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit – sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Erhält die steuerpflichtige Person Mittel im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, so hat sie ihren Vorsteuerabzug zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Frage, wann welche Vorsteuern in Abzug gebracht werden können, finden sich in den MWST-Infos Subventionen und Spenden sowie Vorsteuerabzug. Diese enthält zudem Informationen über den Abzug fiktiver Vorsteuer beim Bezug eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes ohne offene Überwälzung der Mehrwertsteuer (Art. 28a MWSTG). Unterliegt ein solcher Gegenstand jedoch der Margenbesteuerung (→ Ziff. 10.6), wie es beispielsweise bei Kunstgegenständen der Fall ist, so ist ein Abzug fiktiver Vorsteuer ausgeschlossen (Art. 28a Abs. 3 MWSTG). |
Steuerpflichtige Personen, die Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Tätigkeiten verwenden, können für die Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzuges eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 Abs. 1 MWSTV). Zur Veranschaulichung werden in den Ziffern 4.1 und 4.2 zwei Beispiele dargestellt, die auf einer pauschalen Korrektur basieren.
Darin
- 4.1 Berechnung der Vorsteuerkürzung sowie der Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes
- 4.2 Berechnung der Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes
- 4.3 Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen